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BGH·5 StR 6/23·01.02.2023

Wiedereinsetzung zur Revision gegen LG-Urteil gewährt; Rückgabe der Akten entbehrlich

StrafrechtStrafprozessrechtRevisionStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Revisionsfrist gegen das Urteil des Landgerichts Berlin. Der BGH gewährte die Wiedereinsetzung auf seinen Antrag und auferlegte ihm die Kosten. Da das Landgericht ein vollständiges und wirksam zugestelltes Urteil erlassen hatte, war eine Rückgabe der Akten zur Ergänzung der Urteilsgründe oder zur erneuten Zustellung nicht erforderlich. Mit Zustellung des BGH-Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision.

Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des LG Berlin stattgegeben; keine Rückgabe der Akten erforderlich; Begründungsfrist beginnt mit Zustellung des Beschlusses

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und der Antragsteller die Fristversäumnis nicht zu vertreten hat.

2

Ist ein Urteil der Vorinstanz vollständig abgefasst und wirksam zugestellt worden, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an die Vorinstanz zur Ergänzung der Urteilsgründe.

3

Eine Rückgabe der Akten an die Vorinstanz zur erneuten Zustellung des Urteils ist entbehrlich, wenn die wirksame Zustellung bereits erfolgt ist.

4

Mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs beginnt die Frist zur Begründung der Revision.

Relevante Normen
§ 267 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 28. September 2022, Az: 515 KLs 7/22

nachgehend BGH, 24. Mai 2023, Az: 5 StR 6/23, Beschluss

Tenor

Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. September 2022 gewährt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Da das Landgericht bereits ein vollständiges (und nicht nach § 267 Abs. 4 StPO nur ein abgekürztes) Urteil abgefasst hat, das zudem wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten an das Landgericht zur Ergänzung der Urteilsgründe (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. September 2008 – 2 StR 134/08, BGHSt 52, 349) oder zur Zustellung des Urteils. Mit der Zustellung des Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2019 – 5 StR 18/19).

Gericke Mosbacher Köhler Resch Werner