Revision gegen Verurteilung wegen Sexual- und Kinderpornographie verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg ein, das ihn wegen zahlreicher Sexualdelikte sowie Besitz, Sichverschaffen und Verbreiten kinderpornographischer und jugendpornographischer Inhalte verurteilte. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und stellt fest, dass die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Hamburg als unbegründet verworfen; Verurteilungen bleiben bestehen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Verurteilungen bleiben in voller Höhe bestehen, wenn das Revisionsgericht keine entscheidungserheblichen Fehler in Feststellungen oder rechtlicher Würdigung feststellt.
Wer die Revision einlegt und mit ihr unterliegt, hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Eine Revisionsrüge setzt eine substantiiert dargelegte Revisionsrechtfertigung voraus; ohne solche Rechtfertigung findet keine aufhebende Nachprüfung statt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 14. September 2023, Az: 606 KLs 9/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. September 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte verurteilt ist wegen
- vier Fällen der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes und Sichverschaffen kinderpornographischer Schriften,
- drei Fällen der Vergewaltigung in Tateinheit mit Sichverschaffen jugendpornographischer Schriften,
- Vergewaltigung in Tateinheit mit Sichverschaffen jugendpornographischer Inhalte,
- drei Fällen des sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes und Sichverschaffen kinderpornographischer Schriften,
- versuchten sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes und Sichverschaffen kinderpornographischer Schriften,
- zwölf Fällen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Sichverschaffen kinderpornographischer Schriften,
- sexuellen Missbrauchs eines Kindes,
- zwei Fällen des Besitzverschaffens kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Verbreiten pornographischer Schriften,
- zehn Fällen des Besitzverschaffens kinderpornographischer Inhalte,
- zwei Fällen des Besitzes kinderpornographischer Inhalte,
- drei Fällen des Sichverschaffens jugendpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Verbreiten pornographischer Inhalte,
- neunzehn Fällen des Sichverschaffens jugendpornographischer Schriften,
- neun Fällen des Sichverschaffens jugendpornographischer Inhalte und
- zwei Fällen des Abrufens jugendpornographischer Inhalte (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen