Insolvenzverschleppung: "Ernsthaftes Einfordern" der geschuldeten Leistung bei Zahlungsunfähigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt die Verurteilung wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung. Streitpunkt ist, ob Forderungen erst durch ein ‚ernstliches Einfordern‘ fällig werden und wie befristete Darlehen bei Zahlungsunfähigkeit zu behandeln sind. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er betont, dass Zahlungsunfähigkeit i.S.v. §17 Abs.2 InsO die Unfähigkeit zur Erfüllung fälliger Zahlungsverpflichtungen ist und Tilgungsverpflichtungen befristeter Darlehen auch ohne konkrete Zahlungsgeltendmachung zu berücksichtigen sind; das Merkmal des ‚ernstlichen Einforderns‘ diene lediglich zur Ausnahme tatsächlich gestundeter Forderungen.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen Verurteilung wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung als unbegründet verworfen; Kosten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 InsO liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.
Bei befristeten Darlehen, die durch Zeitablauf fällig werden, ist die Tilgungsverpflichtung bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit zu berücksichtigen, auch wenn der Darlehensgeber nicht konkret zur Rückzahlung aufgefordert hat.
Das Merkmal des „ernstlichen Einforderns“ dient allein dazu, Forderungen auszunehmen, die tatsächlich (de facto) gestundet sind und an denen kein rechtlicher Bindungswille oder erkennbare Erklärung besteht.
Die Fälligkeit einer Forderung im insolvenzrechtlichen Sinn setzt grundsätzlich nicht voraus, dass die geschuldete Leistung zuvor „ernsthaft eingefordert“ worden ist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Kiel, 24. Juli 2019, Az: 6 KLs 4/19
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 24. Juli 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat bemerkt ergänzend zur Verurteilung wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung:
Zahlungsunfähig ist, wer nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 InsO). Wird - wie hier - ein befristetes Darlehen durch Zeitablauf fällig, ist die Tilgungsverpflichtung des Schuldners bei der Prüfung seiner Zahlungsunfähigkeit auch dann zu berücksichtigen, wenn der Darlehensgeber ihn nicht im Sinne eines Einforderns konkret zur Rückzahlung aufgefordert hat (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2012 - IX ZR 62/10, NZI 2013, 129, 130).
Ungeachtet dessen dient das Merkmal des „ernstlichen Einforderns“ nach der Rechtsprechung ohnehin allein dem Zweck, solche Forderungen auszunehmen, die rein tatsächlich - also auch ohne rechtlichen Bindungswillen oder erkennbare Erklärung - gestundet sind (vgl. BGH, aaO; Urteil vom 19. Dezember 2017 - II ZR 88/16, NJW 2018, 1089, 1090). Der Senat neigt daher der Auffassung zu, wonach die Fälligkeit von Forderungen im insolvenzrechtlichen Sinn nicht voraussetzt, dass die geschuldete Leistung „ernsthaft eingefordert“ wird (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2007 - 1 StR 88/07, NStZ 2007, 643, 644; aA BGH, Beschluss vom 16. Mai 2017 - 2 StR 169/15, wistra 2017, 495, 498; vgl. auch Baumert NJW 2019, 1486, 1487 f.).
Cirener Berger Gericke Köhler von Häfen