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BGH·5 StR 616/17·09.05.2018

Strafbarkeit bei Herausgabe des Tatmessers an den Täter

StrafrechtAllgemeines StrafrechtBeihilfe/Unterstützung von StraftatenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des LG Bremen wird vom BGH verworfen. Der Senat hält fest, dass die Angeklagte dem im BH verwahrten Messer nicht herausgeben durfte, nachdem sie erkannte, dass der Empfänger es bei einem Angriff einsetzen würde. Eine zivilrechtliche Herausgabepflicht rechtfertigt die Ermöglichung einer Straftat nicht; §134 BGB schließt eine solche Anerkennung aus.

Ausgang: Revision der Angeklagten verworfen; Herausgabe des Messers als strafrechtlich unzulässige Unterstützung einer Straftat angesehen

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer einem anderen ein zur Begehung einer Straftat bestimmtes Werkzeug übergibt und erkennt, dass der Empfänger es zur Tat verwenden wird, macht sich strafbar (Beihilfe/Unterstützung).

2

Eine zivilrechtliche Herausgabepflicht rechtfertigt nicht die Ermöglichung einer strafbaren Handlung; das strafrechtliche Verbot der Unterstützung einer Straftat steht einem bürgerlich-rechtlichen Herausgabeanspruch entgegen.

3

Die Rückgabe eines zur Begehung einer Straftat bestimmten Gegenstands bleibt rechtswidrig, auch wenn bürgerliches Recht eine Herausgabebefugnis begründen könnte; §134 BGB verhindert die Anerkennung einer Befugnis, die mit dem Strafgesetz in Widerspruch steht.

4

Für die strafrechtliche Bewertung der Unterstützungshandlung ist das Bewusstsein bzw. Erkennen maßgeblich, dass der Gegenstand zur konkreten Tatausführung verwendet werden soll; dieses Erkennen begründet die Verantwortlichkeit des Herausgebenden.

Relevante Normen
§ 27 Abs 1 StGB§ 224 Abs 1 Nr 2 StGB§ 134 BGB§ 985 BGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Bremen, 11. August 2017, Az: 21 Ks 3/17

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 11. August 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Angeklagte durfte dem Angeklagten das für ihn während des Diskobesuchs in ihrem BH verwahrte Messer nicht herausgeben, nachdem sie erkannt hatte, dass er dieses bei einem Angriff auf Personen aus der Gruppe des Nebenklägers einsetzen würde.

Eine zivilrechtliche Herausgabepflicht vermag die Ermöglichung einer strafbaren Handlung nicht zu rechtfertigen (LK/Rönnau, 12. Aufl., Vor § 32 Rn. 121). Das strafrechtliche Verbot der Unterstützung einer Straftat steht dem bürgerlich-rechtlichen Herausgabeanspruch entgegen und „drückt der gleichwohl erfolgenden Zurückgabe des zur Begehung der Straftat bestimmten Werkzeugs den Stempel der Rechtswidrigkeit auf (...). Denn auch das bürgerliche Recht versagt einer von ihm verliehenen Befugnis jede Anerkennung, sobald sie mit dem Strafgesetz in Widerspruch tritt (§ 134 BGB),“ (RG, Urteil vom 6. Oktober 1921 - I D 339/21, RGSt 56, 168, 170 f.).

Sander Schneider König Berger Mosbacher