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BGH·5 StR 609/23·27.02.2024

Revision des Angeklagten verworfen; Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses des LG Hamburg

StrafrechtStrafprozessrechtRevisionVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Hamburg, mit dem seine Revision gegen das Urteil vom 21.07.2023 verworfen worden war. Der BGH hob den Verwerfungsbeschluss auf, prüfte die Revision in der Sache und verworf sie als unbegründet, weil die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zu seinen Lasten ergab. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; zuvor Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses des LG Hamburg durch den BGH

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof kann einen Beschluss der Vorinstanz, durch den eine Revision verworfen worden ist, aufheben und die Revision selbst in der Sache prüfen.

2

Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die rechtliche Nachprüfung des zugrundeliegenden Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

3

Zuschriften oder Hinweise der Generalbundesanwaltschaft können bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Verwerfungsbeschlusses berücksichtigt werden.

4

Der unterliegende Revisionsführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 15. November 2023, Az: 606 KLs 14/22

vorgehend LG Hamburg, 21. Juli 2023, Az: 606 KLs 14/22

Tenor

Auf Antrag des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 15. November 2023, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil dieses Gerichts vom 21. Juli 2023 verworfen worden ist, aufgehoben (vgl. Zuschrift des Generalbundesanwalts).

Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gericke Mosbacher Köhler von Häfen Werner