Revision verworfen: Anforderungen an Wiedergabe von Sachverständigengutachten im Urteil
KI-Zusammenfassung
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin wird als unbegründet verworfen; der Beschuldigte trägt die Kosten. Der Senat betont, dass das Landgericht die Ausführungen des Sachverständigen bei der Schuldfähigkeitsbeurteilung übernommen hat. Im Urteil sind die wesentlichen Anknüpfungspunkte und Darlegungen des Gutachtens in dem Umfang wiederzugeben, wie dies zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist. Eine wortgetreue Wiedergabe früherer Gutachten ist hingegen nicht erforderlich, wenn kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn ersichtlich ist.
Ausgang: Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des LG Berlin als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten des Beschuldigten
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn die rechtliche Nachprüfung keine zu Lasten des Beschuldigten führenden Rechtsfehler ergibt.
Schließt sich das Gericht den Ausführungen eines Sachverständigen zur Schuldfähigkeit an, sind im Urteil dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Erläuterungen in dem für das Verständnis und die Schlüssigkeitsprüfung erforderlichen Umfang wiederzugeben.
Eine vollständige oder wortgetreue Wiedergabe früherer Sachverständigengutachten im Urteil ist nicht geboten, sofern dadurch kein weitergehender erkennbarer Erkenntnisgewinn erzielt wird.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, soweit das Gericht dies anordnet.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 14. August 2023, Az: 538 KLs 3/23
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. August 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat sich bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten den Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen. Im Urteil sind daher dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen in dem Umfang wiederzugeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist. Hingegen ist es – anders als hier geschehen – nicht geboten, frühere Sachverständigengutachten im Wortlaut wiederzugeben. Es ist nicht ersichtlich, dass mit einer solch breiten Darstellung ein weitergehender Erkenntnisgewinn einherginge.
Cirener Mosbacher Köhler Resch von Häfen