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BGH·5 StR 607/16·24.01.2017

Strafverfahren: Gerichtliche Mitteilungspflicht bei verständigungsbezogenen Erörterungen in der Hauptverhandlung

StrafrechtStrafprozessrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte in der Revision eine Verletzung des § 243 Abs. 4 S. 1 StPO im Zusammenhang mit verständigungsbezogenen Gesprächen vor dem Schöffengericht und focht das Urteil des LG Chemnitz an. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil keine revisionsrechtfertigende Rechtsverletzung festgestellt wurde. Die Gespräche seien öffentlich in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers geführt worden und fielen nicht unter §§ 202a, 212 StPO; eine analoge Anwendung von § 243 Abs. 4 S. 1 StPO sei nicht geboten.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Rüge wegen § 243 Abs. 4 StPO nicht durchdringend

Abstrakte Rechtssätze

1

Gespräche über Verständigungen, die öffentlich in der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers geführt werden, fallen nicht unter die Vorschriften der §§ 202a, 212 StPO und lösen die Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 S. 1 StPO nicht aus.

2

Eine analoge Anwendung von § 243 Abs. 4 S. 1 StPO auf in der Hauptverhandlung geführte, öffentliche Verständigungsgespräche ist nur zulässig, wenn ein überzeugender gesetzgeberischer Zweck die Ausdehnung der Norm rechtfertigt; fehlt dieser, ist Analogie unzulässig.

3

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine revisionsrechtfertigenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

4

Der unterliegende Rechtsmittelbewerber hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 243 Abs 4 S 1 StPO§ 257c StPO§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO§ 270 Abs. 1 StPO§ 202a, 212 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Chemnitz, 28. September 2016, Az: 840 Js 33876/14 - 6 KLs

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 28. September 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge einer Verletzung von § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO dringt schon deshalb nicht durch, weil es sich bei den Gesprächen vor dem Schöffengericht vor der Verweisung nach § 270 Abs. 1 StPO nicht um solche im Sinne von §§ 202a, 212 StPO gehandelt hat, sondern diese in einer öffentlichen Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers geführt wurden. Für solche Konstellationen sieht der Senat auch keinen Anlass für eine analoge Anwendung von § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO.

Sander Schneider Dölp König Mosbacher