Revision verworfen; Besetzungsrüge nach Mitteilung der geänderten Besetzung präkludiert
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergab. Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Besetzungsrüge ist präkludiert, da die geänderte Besetzung zu Beginn mitgeteilt wurde und keine fristgemäßen Einwendungen erhoben wurden; zudem wurde der Ordnungsgeldbeschluss nicht vorgelegt.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels auferlegt; Besetzungsrüge präkludiert.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zugunsten des Revisionsführers ergibt.
Eine Besetzungsrüge ist präkludiert, wenn die geänderte Besetzung zu Beginn der Hauptverhandlung gemäß § 222a Abs. 1 Satz 3 StPO mitgeteilt wurde und der Verteidiger bis zur Vernehmung des Angeklagten weder einen Unterbrechungsantrag nach § 222a Abs. 2 StPO noch einen Besetzungseinwand nach § 222b Abs. 1 StPO erhoben hat.
Wer die Heranziehung eines Ersatzschöffen mit dessen vorbereitender Ladung rügt, muss die zur Begründung dienenden Umstände darlegen und insbesondere den Beschluss vorlegen, aus dem sich die Veranlassung zur Ladung ergibt; ohne Vorlage des Ordnungsgeldbeschlusses kann kein Verschleierungsverdacht begründet werden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Der unterliegende Rechtsmittelführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Vorinstanzen
vorgehend LG Lübeck, 20. September 2023, Az: 7 KLs 748 Js 26740/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 20. September 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zu der erhobenen Besetzungsrüge bemerkt der Senat ergänzend:
Die Rüge ist schon deshalb präkludiert, weil die geänderte Besetzung gemäß § 222a Abs. 1 Satz 3 StPO zu Beginn der Hauptverhandlung mitgeteilt wurde und der Verteidiger bis zum Beginn der Vernehmung des Angeklagten zur Sache weder einen Unterbrechungsantrag gemäß § 222a Abs. 2 StPO gestellt, noch – gegebenenfalls nach Prüfung der Besetzung – einen Besetzungseinwand nach § 222b Abs. 1 StPO erhoben hat. Zudem legt der Beschwerdeführer entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO den Beschluss des Landgerichts vom 7. September 2023 nicht vor, mit dem gegen die Schöffin ein Ordnungsgeld verhängt worden ist; aus diesem ergeben sich die Umstände, die die vorbereitende Ladung eines Ersatzschöffen angezeigt erscheinen ließen. Es kann mithin nicht die Rede davon sein, die Vorsitzende habe die Gründe für dessen Heranziehung „verschleiern“ wollen.
Gericke Mosbacher Köhler Resch Werner