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BGH·5 StR 603/25·09.03.2026

Antrag auf Auswechslung des Pflichtverteidigers nach Verurteilung abgelehnt

StrafrechtStrafprozessrechtPflichtverteidigterrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte beantragt nach Urteil erneut die Auswechslung seines Pflichtverteidigers mit der Begründung mangelnden Vertrauens und fehlender Revisionsrügen. Der BGH lehnt den Antrag ab: Ein endgültiger Vertrauensverlust nach §143a Abs.2 Nr.3 StPO ist nicht glaubhaft gemacht. Pauschale Vorwürfe und nachträgliche Hinweise auf Zeugen rechtfertigen keinen Wechsel; die Gestaltung der Revision obliegt dem Verteidiger.

Ausgang: Antrag auf Auswechslung des Pflichtverteidigers gemäß §143a Abs.2 StPO als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Auswechslung eines Pflichtverteidigers nach §143a Abs.2 Satz1 Nr.3 StPO setzt eine glaubhaft gemachte, endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses voraus; pauschale und nicht näher substantiierte Vorwürfe genügen nicht.

2

Die Beurteilung einer Störung des Vertrauensverhältnisses erfolgt aus der Sicht eines verständigen Angeklagten und ist vom Antragsteller oder seinem Verteidiger substantiiert darzulegen.

3

Differenzen über die Verteidigungsstrategie, insbesondere im Hinblick auf die Auswahl von Revisionsrügen, rechtfertigen nur dann einen Wechsel, wenn konkrete, überzeugende Gründe vorgetragen werden.

4

Nach §345 Abs.2 Alt.1 StPO obliegt dem Verteidiger die inhaltliche Gestaltung der Revisionsbegründung und die Verantwortung für deren Auswahl; es ist nicht geboten, offensichtlich aussichtslose oder vom Angeklagten nachträglich vorgeschlagene Rügen ungeprüft zu übernehmen.

5

Nachträgliche, nach Urteilsverkündung vorgebrachte Hinweise auf neue Zeugen begründen für sich allein keinen Anspruch auf Auswechslung des Pflichtverteidigers, sofern nicht dargetan wird, dass deren Aufnahme in die Revisionsbegründung notwendig und substanziiert war.

Relevante Normen
§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 StPO§ 345 Abs. 2 Alt. 1 StPO§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 23. Dezember 2025, Az: 5 StR 603/25, Beschluss

vorgehend LG Dresden, 1. August 2025, Az: 16 KLs 619 Js 65125/24

Tenor

Der Antrag des Angeklagten vom 14. Januar 2026 auf Auswechslung des Pflichtverteidigers wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Das Landgericht hat den Angeklagten am 1. August 2025 unter anderem wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt.

2

Mit Schreiben vom 19. August und 2. Dezember 2025 hat der Angeklagte die Auswechslung seines Pflichtverteidigers Rechtsanwalt H. beantragt. Diese Anträge sind mit Beschluss vom 23. Dezember 2025 abgelehnt worden. Auf den dort geschilderten Verfahrensgang wird verwiesen. Mit Schreiben vom 14. Januar 2026 hat der Angeklagte nunmehr erneut die Auswechslung des Pflichtverteidigers beantragt. Dies hat er damit begründet, dass kein Vertrauen mehr bestehe, weil er seine Aussage bei der Verhandlung widerrufen und Rechtsanwalt H. auf eine neue Zeugin hingewiesen habe, was im Revisionsverfahren zu begründen gewesen sei. Rechtsanwalt H. habe aber nur eine einfache Sachrüge eingereicht. Darüber hinaus habe er den Pflichtverteidiger auf mehrere Verfahrensfehler hingewiesen, worauf dieser nicht reagiert habe.

3

Aus den von Rechtsanwalt H. abgegebenen Stellungnahmen geht hervor, dass er die Beanstandungen des Angeklagten, der erst nach der Urteilsverkündung für ihn überraschend von seinem Geständnis abgerückt sei, im Revisionsverfahren für unbeachtlich hielt.

II.

4

Der Antrag des Angeklagten ist unbegründet, weil die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigerauswechslung nach der hier allein in Frage kommenden Vorschrift des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO nicht erfüllt sind.

5

1. Eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum bisherigen Pflichtverteidiger (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 StPO) ist nicht glaubhaft gemacht. Eine Störung des Vertrauensverhältnisses ist aus Sicht eines verständigen Angeklagten zu beurteilen und von diesem oder seinem Verteidiger substantiiert darzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2022 – StB 2 und 3/22 Rn. 12), wobei hierfür konkrete Umstände vorzubringen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 4 StR 654/19 Rn. 3). Pauschale, weder näher ausgeführte noch sonst belegte Vorwürfe rechtfertigen eine Entpflichtung nicht. Dies gilt auch für etwaige Differenzen zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Angeklagten über die Verteidigungsstrategie in Gestalt konkreter Einzelausführungen in der Revisionsbegründung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. April 2024 – 1 StR 92/24 Rn. 3 mwN). Nach § 345 Abs. 2 Alt. 1 StPO ist es für die Zulässigkeit einer Revisionsbegründung erforderlich, dass der Verteidiger an ihr gestaltend mitwirkt und für ihren gesamten Inhalt die Verantwortung übernimmt. Damit wäre es nicht zu vereinbaren, würde er sich von dem rechtsunkundigen Angeklagten für offensichtlich aussichtslos erachtete Rügen vorschreiben lassen oder sie lediglich auf dessen Wunsch erheben (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2025 – 5 StR 72/25 Rn. 10 mwN).

6

Daran gemessen kann angesichts des vom Angeklagten in der Hauptverhandlung abgelegten qualifizierten Geständnisses (vgl. zum Inhalt UA S. 8 ff.) aus einer nach Urteilsverkündung erfolgten Mitteilung an den Pflichtverteidiger über eine neue Zeugin, die keinen Eingang in die Revisionsbegründung gefunden hat, nicht auf ein pflichtwidriges Verhalten geschlossen werden. Aus der Antragsbegründung ergibt sich jedenfalls nicht, dass eine Aufnahme der Zeugin in die Revisionsbegründung geboten war. Dies gilt auch für die lediglich pauschal vom Angeklagten behaupteten nicht spezifizierten Verfahrensfehler.

7

2. Auch sonst ist kein Grund ersichtlich, der einer angemessenen Verteidigung des Angeklagten entgegensteht und einen Wechsel in der Person des Pflichtverteidigers gebietet (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 StPO). Insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 23. Dezember 2025 verwiesen.

Cirener