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BGH·5 StR 603/17·22.03.2018

Brandstiftung: Begriff des Warenvorrats

StrafrechtAllgemeines StrafrechtBrandstiftung / SachbeschädigungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte setzte in einem Kühlanhänger gelagerte Getränke und Gläser in Brand, um Spuren zu vernichten; dadurch wurden Warenvorrat und Anhänger zerstört. Das Landgericht wertete die Tat als Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 StGB; die Revision wurde vom BGH verworfen. Der BGH konkretisiert den Begriff des Warenvorrats: eine größere, typischerweise dem gewerblichen Umsatz dienende Menge genügt und es ist keine örtliche Bindung erforderlich; unbedeutende Vorratsmengen sind ausgeschlossen.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen Verurteilung wegen Brandstiftung und Diebstahls vom BGH verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Warenvorrat im Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 StGB ist eine größere Menge körperlicher Gegenstände, die nicht dem Eigenverbrauch, sondern typischerweise dem gewerblichen Umsatz dienen.

2

Der Begriff des Warenvorrats setzt nicht voraus, dass die Waren an einem bestimmten, ortsgebundenen Lager aufbewahrt werden; auch außerhalb fester Lagerorte bereitgestellte Waren können unter den Warenvorrat fallen.

3

Unbedeutende Vorratsmengen fallen nicht unter den Tatbestand des § 306 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 StGB, weil die Schutzrichtung der Norm auf gewerblichen Umsatz und entsprechenden Eigentumsschutz abzielt.

4

Die Zerstörung eines solchen in ausreichendem Umfang vorhandenen Warenvorrats durch Inbrandsetzen erfüllt, unter Berücksichtigung der möglichen Gemeingefährlichkeit, den Tatbestand der Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 StGB.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 306 Abs 1 Nr 3 Alt 2 StGB§ 306 Abs. 1 Nr. 3 Alternative 2 StGB§ 308 Abs. 1 Variante 6 StGB aF§ 306 Abs. 1 Nr. 3 Alternative 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Flensburg, 19. September 2017, Az: I KLs 15/16

Leitsatz

Zum Begriff des Warenvorrats im Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 3 Alternative 2 StGB.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 19. September 2017 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen Brandstiftung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, und wegen Diebstahls in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb“, unter Einbeziehung von Geldstrafen aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

2

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts zu Fall 2 verschaffte sich der Angeklagte Zugang zum Innenraum eines Getränkekühlanhängers, der vom Pächter eines Getränkemarktes zum Zwecke der Auslieferung mit alkoholfreien Getränken und Gläsern im Wert von etwa 1.000 Euro beladen und in einer Entfernung von zwei bis vier Metern neben dem Geschäft abgestellt worden war. Der Angeklagte, der erhofft hatte, aus dem Anhänger hochwertige Spirituosen entwenden zu können, hatte keine Verwendung für die vorgefundenen Waren. Er zündete eine Pappverpackung der Gläser an, um auf ihn deutende Spuren zu vernichten. Dabei nahm er billigend in Kauf, neben sämtlichen Waren den Anhänger in Brand zu setzen und vollständig zu zerstören, was auch geschah. Am Anhänger entstand ein Schaden in Höhe von 4.000 Euro.

3

2. Das Landgericht hat die Tat 2 rechtlich (unter anderem) als Inbrandsetzen eines Warenvorrats gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 3 Alternative 2 StGB gewürdigt. Es hat insoweit eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten gegen den Angeklagten verhängt.

II.

4

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Der Erörterung bedarf nur die Frage, ob im Fall 2 auch der Straftatbestand der Brandstiftung erfüllt ist. Dies hat das Landgericht zu Recht bejaht.

5

1. Mit den Getränken und Gläsern im Kühlanhänger setzte der Angeklagte einen fremden Warenvorrat im Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 3 Alternative 2 StGB in Brand und zerstörte ihn hierdurch.

6

a) Ein Warenvorrat ist eine größere Menge von körperlichen Gegenständen, die nicht dem Eigenverbrauch, sondern typischerweise dem gewerblichen Umsatz dienen. Nach dem Gesetzeswortlaut setzt der Begriff des Warenvorrats – anders als nach § 308 Abs. 1 Variante 6 StGB aF – nicht voraus, dass die Waren an einem bestimmten Ort, etwa in einem Warenlager, aufbewahrt werden (vgl. MüKo-StGB/Radtke, 2. Aufl., § 306 Rn. 36 aE; LK-StGB/Wolff, 12. Aufl., § 306 Rn. 31 aE; aM womöglich Fischer, StGB, 65. Aufl., § 306 Rn. 6b). Ausgehend von der Schutzrichtung der Brandstiftung, deren Unrechtsgehalt sich aus der Verletzung fremden, von § 306 Abs. 1 StGB erfassten Eigentums sowie der – regelmäßig schon allein daraus herzuleitenden – brandbedingten generellen Gemeingefährlichkeit ergibt (vgl. BT-Drucks. 13/8587 S. 87 zu § 306; BGH, Beschluss vom 21. November 2000 – 1 StR 438/00, NJW 2001, 765; ausführlich Radtke ZStW 110 [1998], 848, 857; aA – qualifizierte Sachbeschädigung – Fischer aaO, § 306 Rn. 1; LK-StGB/Wolff aaO, § 306 Rn. 3 alle mwN), scheiden unbedeutende Vorratsmengen als Tatobjekt nach § 306 Abs. 1 Nr. 3 Alternative 2 StGB aus. Allein unter dem Aspekt eines typischerweise dem gewerblichen Umsatz dienenden Eigentumsschutzes kann ihre Beschädigung oder Zerstörung die qualifizierte Strafdrohung nicht rechtfertigen (vgl. Radtke aaO, S. 861 f.; im Ergebnis ebenso LK-StGB/Wolff, 12. Aufl., § 306 Rn. 32; NK-StGB/Kargl, 5. Aufl., § 306 Rn. 7; SSW-StGB/Wolters, 3. Aufl., § 306 Rn. 5 aE).

7

b) Dies zugrunde gelegt begegnet der Schuldspruch wegen Brandstiftung keinen rechtlichen Bedenken.

8

Bei den vom Getränkehändler zur Auslieferung bereitgestellten Getränken und Gläsern handelt es sich um einen Warenvorrat ausreichenden Umfangs. Auch unter dem Gesichtspunkt der Gemeingefährlichkeit bestehen keine rechtlichen Einwände. Dies gilt schon deswegen, weil der – überdies vom Feuer erfasste – Anhänger auf öffentlichem Verkehrsgrund und in der Nähe eines Gebäudes abgestellt war.

9

2. Der Senat kann daher offen lassen, ob der Kühlanhänger selbst als mobiles Warenlager der Vorschrift des § 306 Abs. 1 Nr. 3 Alternative 1 StGB unterfällt. Mit Blick auf die Zielrichtung der Neuregelung durch das 6. StrRG, den Katalog der Tatobjekte den Erfordernissen der heutigen Wirtschaftsordnung anzupassen (vgl. BT-Drucks. 13/8587 S. 25 f., 87 zu § 306), liegt es jedoch nahe, auch mobile Lagerstätten unter den mit dem vormaligen Terminus des „Magazins“ nicht deckungsgleichen Begriff des Warenlagers zu fassen (vgl. bejahend SSW-StGB/Wolters aaO, § 306 Rn. 5; aA Heine/Bosch in Schönke/Schröder-StGB, 29. Aufl., § 306 Rn. 6 aE; ebenso wohl MüKo-StGB/Radtke aaO, § 306 Rn. 35, „ortsgebundene Räumlichkeit“).

MutzbauerSchneiderBerger
SanderKönig