Strafzumessung: Aufklärunghilfe des wegen Diebstahls Angeklagten durch Benennung seines Hehlers
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin ein, in dem er wegen mehrfachen Diebstahls, Urkundenfälschung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt wurde. Strittig war, ob die Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB vorliegen, weil er seine Hehler benannt hatte. Der BGH bestätigt, dass die Nennung gewerbsmäßiger Hehler für Taten nach dem 1.8.2013 regelmäßig den erforderlichen finalen Zusammenhang begründet. Die Revision wird als unbegründet verworfen; der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Berlin als unbegründet verworfen; Verurteilung und Kostenentscheidung bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Voraussetzung der Strafmilderung nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ist, dass der Täter durch konkrete Angaben zur Aufklärung wesentlicher Tatbeteiligter oder der Tatbegehung beiträgt.
Die Nennung gewerbsmäßig handelnder Hehler, denen der Täter die Beute übergab, genügt regelmäßig, um den vom Gesetz geforderten finalen Zusammenhang zwischen der Aufklärungshilfe und den Taten darzulegen (insbesondere für nach dem 1.8.2013 begangene Taten).
Für die Anwendung von § 46b Abs. 1 ist maßgeblich, dass die geleistete Hilfe geeignet ist, die Aufklärung von Täterschaft oder Tatbeziehungen zu fördern; ein vollständiger Erfolg der Aufklärung ist nicht erforderlich.
Die Geltendmachung von Aufklärungshilfe führt zur Möglichkeit einer Strafmilderung, ohne die Verurteilung wegen der zugrunde liegenden Straftaten auszuschließen; ihre Würdigung obliegt dem Tatrichter.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 22. August 2014, Az: (538) 255 Js 839/13 KLs (8/14)
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. August 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des Diebstahls in 28 Fällen, des versuchten Diebstahls in sechs Fällen, der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug, der Urkundenfälschung und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen schuldig ist (vgl. Antrag des Generalbundesanwalts vom 19. Dezember 2014).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat zu Recht die Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB angenommen, weil der Angeklagte auch hinsichtlich der nach dem 1. August 2013 begangenen Diebstahlstaten die gewerbsmäßig handelnden Hehler benannt hat, denen er - entsprechend seinem Tatplan - die Beute übergeben hat. Damit ist der nach dem gesetzgeberischen Willen (vgl. BT-Drucks. 17/9695, S. 8 f.) in der Regel ausreichende finale Zusammenhang im Sinne der Vorschrift dargetan.
Sander Schneider Dölp
Berger Bellay