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BGH·5 StR 60/25·08.04.2025

Revision verworfen – Anrechnung der Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1

StrafrechtStrafprozessrechtStrafvollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Görlitz ein; streitig war u. a. die Berücksichtigung der zuvor verbüßten Auslieferungshaft. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, ordnet jedoch an, die Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 anzurechnen. Eine weitergehende Nachprüfung ergab keine den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Anrechnung der Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angeordnet; sonst keine Rechtsfehler festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Auslieferungshaft ist bei der Vollstreckung grundsätzlich im Verhältnis 1:1 auf zu vollstreckende Freiheitsstrafen anzurechnen, soweit keine besonderen Anrechnungshemmnisse vorliegen.

2

Die Revision gegen ein Strafurteil ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Revisionsnachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

3

Anträge und Feststellungen der Generalbundesanwaltschaft zur Berechnung oder Anrechnung von Haftzeiten können das Revisionsgericht zu einer entsprechenden Anordnung heranziehen, sofern sie die Vollstreckungsberechnung betreffen.

4

Wird die Revision zurückgewiesen oder verworfen, hat der Revisionsführer im Regelfall die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Görlitz, 14. November 2024, Az: 2 KLs 460 Js 12176/24

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 14. November 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gericke Köhler Fritsche

Resch Werner