Revision verworfen – Anrechnung der Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Görlitz ein; streitig war u. a. die Berücksichtigung der zuvor verbüßten Auslieferungshaft. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, ordnet jedoch an, die Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 anzurechnen. Eine weitergehende Nachprüfung ergab keine den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Anrechnung der Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angeordnet; sonst keine Rechtsfehler festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Auslieferungshaft ist bei der Vollstreckung grundsätzlich im Verhältnis 1:1 auf zu vollstreckende Freiheitsstrafen anzurechnen, soweit keine besonderen Anrechnungshemmnisse vorliegen.
Die Revision gegen ein Strafurteil ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Revisionsnachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Anträge und Feststellungen der Generalbundesanwaltschaft zur Berechnung oder Anrechnung von Haftzeiten können das Revisionsgericht zu einer entsprechenden Anordnung heranziehen, sofern sie die Vollstreckungsberechnung betreffen.
Wird die Revision zurückgewiesen oder verworfen, hat der Revisionsführer im Regelfall die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Görlitz, 14. November 2024, Az: 2 KLs 460 Js 12176/24
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 14. November 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gericke Köhler Fritsche
Resch Werner