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BGH·5 StR 60/23·28.03.2023

Revision verworfen; polnische Auslieferungshaft 1:1 angerechnet

StrafrechtStrafprozessrechtVollstreckungs-/HaftrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, ordnet jedoch an, dass die in Polen verbüßte Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 anzurechnen ist. Bei der übrigen Nachprüfung ergaben sich keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Anordnung der 1:1-Anrechnung der in Polen verbüßten Auslieferungshaft

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine im Ausland erlittene Auslieferungshaft kann im Inland als Haftzeit angerechnet werden; der BGH kann im Einzelfall eine 1:1-Anrechnung anordnen.

2

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

3

Hat die Revision keinen Erfolg, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

4

Der BGH kann ein Urteil hinsichtlich der Haftanrechnung berichtigen, ohne das Rechtsmittel im Übrigen für begründet zu erklären.

Vorinstanzen

vorgehend LG Leipzig, 17. Oktober 2022, Az: 8 KLs 107 Js 21382/18

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 17. Oktober 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Polen erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Cirener Gericke Mosbacher Köhler Werner