Themis
Anmelden
BGH·5 StR 598/23·26.03.2024

Revision verworfen: Verurteilung wegen tateinheitlichen Betrugs bestätigt

StrafrechtBetrug (Allgemeines Strafrecht)Strafprozessrecht (Revision, Beweiswürdigung)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg ein; der BGH verwirft sie als unbegründet, da die Nachprüfung keinen für den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergab. Der Senat stellt ergänzend fest, dass die Verurteilung wegen tateinheitlichen Betrugs (Fall 3) auf tragfähiger Beweiswürdigung beruht. Zahlungen des Zeugen erfolgten infolge eines durch Angaben der Zeugin ausgelösten Irrtums (Vermögensverfügung), und ein Vermögensschaden ist hinreichend belegt; mögliche Rückzahlungsansprüche waren nicht ersichtlich.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Hamburg als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Betrugs genügt, dass der Getäuschte infolge des vom Täter oder einer Mitbeteiligten gesetzten Irrtums freiwillig eine Vermögensverfügung trifft.

2

Ein Vermögensschaden ist gegeben, wenn Zahlungen beim Geschädigten eine wirtschaftliche Einbuße bewirken; rein theoretische Rückgriffs- oder Rückzahlungsansprüche heben den Schaden nur dann auf, wenn ihre Kompensation offensichtlich und naheliegend ist.

3

Die Beweiswürdigung des Tatgerichts ist in der Revision nur auf Rechtsfehler zu überprüfen; ist die Überzeugungsbildung tragfähig und die Urteilsbegründung nicht lückenhaft, bleibt die Tatsachenfeststellung verbindlich.

4

Text- und Sprachnachrichten können als Indizien für Vereinbarungen oder Absprachen dienen; das Revisionsgericht hat nur bei entscheidungserheblichen Begründungslücken zu beanstanden.

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 14. Juni 2023, Az: 606 KLs 9/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. Juni 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Betrugs im Fall 3 der Urteilsgründe sind hinreichend beweiswürdigend unterlegt.

Das gilt zunächst hinsichtlich eines zur Vermögensverfügung führenden Irrtums des Zeugen M. . Nach den Feststellungen leistete dieser seine Zahlungen an die gesondert verfolgte Zeugin P. im Vertrauen auf die Richtigkeit ihrer Angaben, wonach sie von ihrem Zuhälter erneut „eingefangen“ worden sei, welcher nun erhebliche Geldbeträge von ihr verlange, um die man sie „freikaufen“ könne. Hierfür vermochte sich das Landgericht nicht nur auf die Aussage des Zeugen M. zu stützen, sondern auch auf den Eindruck der Zeugin P. , wonach ersterer ihr „die Story“ wieder geglaubt habe.

Auch die Annahme eines Vermögensschadens des Zeugen M. wird durch die Beweiswürdigung getragen. Soweit die Feststellungen auf Text- und Sprachnachrichten basieren, in denen ein von der Zeugin P. zu unterschreibender Darlehensvertrag erwähnt wird, den der Zeuge M. an sie im Zusammenhang mit seinen Zahlungen übergeben habe, erweisen sich die Urteilsgründe entgegen der Revision nicht als lückenhaft. Dass ein dem Zeugen damit etwa eingeräumter Darlehensrückzahlungsanspruch zu einer wirtschaftlichen Kompensation seines Schadens geeignet gewesen wäre, drängte sich angesichts der Gesamtumstände nicht auf und musste durch das Landgericht daher nicht erörtert werden.

Cirener Gericke Mosbacher Köhler Werner