Revision verworfen: Fehlende Revisionsrechtfertigung; Beweisantrag bedeutungslos
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin ein. Zentral war, ob Revisionsrechtfertigung vorliegt und ob die Ablehnung des Beweisantrags auf Vernehmung eines Polizeibeamten rechtsfehlerhaft war. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, findet keinen zu seinen Gunsten wirkenden Rechtsfehler und legt die Kosten dem Beschwerdeführer auf. Das Landgericht habe die Vernehmungsablehnung zutreffend als bedeutungslos begründet.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Berlin als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer, Beweisantrag als bedeutungslos abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen revisionsrechtfertigenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Hat die Revision keinen Erfolg, sind dem unterliegenden Revisionsführer grundsätzlich die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Ein Beweisantrag kann abgelehnt werden, wenn die beantragte Vernehmung offensichtlich keine entscheidungserhebliche Bedeutung hat; eine solche Ablehnung ist bei entsprechender Begründung nicht zu beanstanden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 6. Juli 2023, Az: 501 KLs 1/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Juli 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat den Beweisantrag auf Vernehmung eines Polizeibeamten mit zutreffender Begründung als bedeutungslos abgelehnt.
Gericke Mosbacher Köhler von Häfen Werner