Feststellung der Erforderlichkeit der Reise des beigeordneten Verteidigers (5 StR 595/25)
KI-Zusammenfassung
Der beigeordnete Verteidiger beantragte die Feststellung der Erforderlichkeit seiner Reise zur Hauptverhandlung einschließlich Anreise am Vortag, da bei einer Anreise am Verhandlungstag trotz früher Abfahrt eine rechtzeitige Anwesenheit nicht sicherstellbar sei. Der Senat entsprach dem Antrag nach § 46 Abs. 2 RVG. Entscheidungsrelevant waren konkrete Hinweise auf erhebliche Einschränkungen der Bahn-, Flug- und Straßenverbindungen. Über die Angemessenheit der Auslagen entscheidet die Vergütungsfestsetzung gesondert.
Ausgang: Antrag auf Feststellung der Erforderlichkeit der Reise des beigeordneten Verteidigers einschließlich Anreise am Vortag gemäß § 46 Abs. 2 RVG stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Feststellung der Erforderlichkeit einer Reise eines beigeordneten Verteidigers ist nach § 46 Abs. 2 RVG vorzunehmen, wenn ohne Anreise am Vortag eine rechtzeitige Teilnahme an der Hauptverhandlung trotz zumutbarer Reiseplanung nicht gewährleistet werden kann.
Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit sind konkrete Umstände der Verkehrsanbindung (z. B. Entfernung, Bahn-, Flug- und Straßenverbindungen) maßgeblich; pauschale Angaben genügen nicht.
Die Feststellung der Erforderlichkeit begründet nicht zugleich die Entscheidung über die Angemessenheit von Fahrt- und Übernachtungskosten; darüber ist im Rahmen der Vergütungsfestsetzung gesondert zu entscheiden.
Die Möglichkeit, erst am Verhandlungstag zu reisen, reicht nicht aus, wenn realistische Reisezeiten und Verbindungsprobleme eine pünktliche Anwesenheit nicht sicherstellen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 12. Februar 2026, Az: 5 StR 595/25, Beschluss
vorgehend LG Kiel, 20. März 2025, Az: 7 KLs 593 Js 20880/24
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Reise des Verteidigers des Angeklagten M. , Rechtsanwalt B. aus B. , zur Hauptverhandlung vor dem 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 5. Mai 2026 in Leipzig einschließlich einer Anreise am Vortag erforderlich ist.
Gründe
Der Antragsteller hat als beigeordneter Verteidiger beantragt, die Erforderlichkeit seiner Reise zur Hauptverhandlung vor dem Senat in vorliegender Sache einschließlich einer Anreise am Vortag festzustellen. Bei einer Anreise erst am Hauptverhandlungstag könne er selbst bei Reisebeginn um 6 Uhr eine rechtzeitige Ankunft nicht gewährleisten. Hierzu hat er auf konkrete, für die rund 500 km lange Strecke derzeit bestehende Problemlagen sowohl bei der Bahn- als auch bei der Flug- und Straßenverbindung hingewiesen.
Diesem Antrag war gemäß § 46 Abs. 2 RVG zu entsprechen. Über die Angemessenheit von Auslagen (Fahrt- und Übernachtungskosten) ist bei der Festsetzung der Vergütung zu entscheiden.
| Cirener | Mosbacher | Werner | |||
| Gericke | Resch |