Feststellung der Reisenerforderlichkeit des beigeordneten Verteidigers nach §46 RVG
KI-Zusammenfassung
Der beigeordnete Verteidiger beantragte die Feststellung, dass seine Reise zur Hauptverhandlung in Leipzig einschließlich Anreise am Vortag erforderlich sei, da bei Anreise am Verhandlungstag trotz frühestmöglichen Aufbruchs keine rechtzeitige Anwesenheit gewährleistet wäre. Der Senat hat dem Antrag nach §46 Abs.2 Satz1 RVG stattgegeben und dabei auf konkrete, derzeit bestehende Verkehrsprobleme bei Bahn- und Straßenverbindungen abgestellt. Die Angemessenheit der Fahrt- und Übernachtungskosten ist gesondert in der Vergütungsfestsetzung zu entscheiden.
Ausgang: Antrag auf Feststellung der Erforderlichkeit der Reise des beigeordneten Verteidigers nach §46 Abs.2 Satz1 RVG stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Feststellung der Erforderlichkeit einer Reise nach § 46 Abs. 2 S. 1 RVG ist zu treffen, wenn der beigeordnete Verteidiger substantiiert darlegt, dass eine rechtzeitige Anreise bei Fahrtbeginn am Hauptverhandlungstag nicht gewährleistet ist.
Bei der Prüfung der Reisenerforderlichkeit sind konkrete, gegenwärtige Umstände der Verkehrsanbindung (z. B. Störungen oder unzureichende Bahn‑ und Straßenverbindungen) maßgeblich zu berücksichtigen.
Die Feststellung der Reisenerforderlichkeit begründet nicht automatisch die Angemessenheit der hierfür geltend gemachten Auslagen; über Fahrt‑ und Übernachtungskosten ist gesondert im Rahmen der Vergütungsfestsetzung zu entscheiden.
Eine Anreise am Vortag kann erforderlich sein, wenn trotz frühestmöglichen Reisebeginns verkehrs- oder organisationsbedingte Umstände die rechtzeitige Anwesenheit am Verhandlungstag nicht sicherstellen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Kiel, 20. März 2025, Az: 7 KLs 593 Js 20880/24
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Reise des Verteidigers des Angeklagten B. , Rechtsanwalt M. aus K. , zur Hauptverhandlung vor dem 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 5. Mai 2026 in Leipzig einschließlich einer Anreise am Vortag erforderlich ist.
Gründe
Der Antragsteller hat als beigeordneter Verteidiger beantragt, die Erforderlichkeit seiner Reise zur Hauptverhandlung vor dem Senat in vorliegender Sache einschließlich einer Anreise am Vortag festzustellen. Bei einer Anreise erst am Hauptverhandlungstag könne er selbst bei Reisebeginn um 6 Uhr eine rechtzeitige Anreise nicht gewährleisten. Hierzu hat er auf konkrete, derzeit bestehende Problemlagen sowohl bei der Bahn- als auch bei der Straßenverbindung hingewiesen.
Diesem Antrag war gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG zu entsprechen. Über die Angemessenheit von Auslagen (Fahrt- und Übernachtungskosten) ist bei der Festsetzung der Vergütung zu entscheiden.
| Cirener | Resch | Werner | |||
| Köhler | von Häfen |