Revisionen verworfen: EncroChat-Verwertungsrüge unzulässig; §344 Abs.2 S.2 StPO nicht erfüllt
KI-Zusammenfassung
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen wurden als unbegründet verworfen; jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Der Senat erklärt ergänzend, dass die vom Angeklagten D. erhobene Verfahrensrüge zur Verwertung von EncroChat-Daten aus den vom Generalbundesanwalt vorgebrachten Gründen unzulässig ist. Die Revision erfüllt zudem nicht die Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, da nicht mitgeteilt wurde, ob ein Anschluss an den Verwertungswiderspruch des Mitangeklagten erfolgt ist und unrichtig vorgetragene Beschlussangaben die Begründung beeinträchtigen.
Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Bremen als unbegründet abgewiesen; Verfahrensrüge zur EncroChat-Verwertung unzulässig
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Revisionsführers ergibt.
Die Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO werden nicht erfüllt, wenn der Revisionsführer nicht substantiiert darlegt, ob und in welchem Umfang er sich einem vom Mitangeklagten erhobenen Verwertungswiderspruch angeschlossen hat.
Eine Verfahrensrüge gegen die Verwertung von EncroChat-Daten ist unzulässig, wenn die Revisionsbegründung die gesetzlichen Form- und Substanzanforderungen nicht erfüllt.
Unzutreffende oder widersprüchliche Zitierungen von Beschlüssen oder falsche Tatsachenvorträge in der Revisionsbegründung können die Zulässigkeit und Begrün detheit der Rüge entfallen lassen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bremen, 17. April 2023, Az: 11 KLs 350 Js 74160/20
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 17. April 2023 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die durch den Angeklagten D. erhobene Verfahrensrüge, mit der er die Verwertung von Daten des Kommunikationsdienstes EncroChat beanstandet, ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ausgeführten Gründen unzulässig. Wie sich aus der sachdienlichen Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft ergibt, wird die Revision den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO auch deshalb nicht gerecht, weil der Revisionsführer nicht mitteilt, ob er sich dem am Hauptverhandlungstag vom 29. April 2022 durch den Verteidiger des Mitangeklagten B. erhobenen Verwertungswiderspruch angeschlossen hat. Zudem wird zwar ein Zurückweisungsbeschluss der Strafkammer vom 5. Mai 2022 angeführt, im Wortlaut statt diesem aber ein in Wahrheit am 20. Mai 2022 verkündeter Beschluss vorgetragen, der einen Antrag auf Vorlage an den Europäischen Gerichtshof sowie auf Löschung der personenbezogenen Daten aus der EncroChat-Kommunikation betroffen hat.
Cirener Gericke Mosbacher Köhler Werner