Revision mangels Revisionsbegründung (§ 344 StPO) als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte nach Verurteilung wegen Diebstahls mit Waffen Revision ein, ohne eine substantiiere Begründung vorzulegen. Ein später eingereichter Schriftsatz, der die Revision lediglich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, enthielt keine auslegungsfähige Begründung. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil die Anforderungen des § 344 Abs. 1, 2 StPO nicht erfüllt sind. Dem Beschwerdeführer werden die Kosten des Rechtsmittels auferlegt.
Ausgang: Revision des Angeklagten wegen fehlender Revisionsbegründung nach § 344 Abs. 1, 2 StPO als unzulässig verworfen; Kosten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision setzt eine den Anforderungen des § 344 Abs. 1, 2 StPO genügende Revisionsbegründung voraus; fehlt diese, ist die Revision unzulässig.
Die bloße Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch stellt keine auslegungsfähige Revisionsbegründung dar.
Ein Schriftsatz, der keine Anträge oder substantiierten Rügen enthält, erfüllt die Erfordernisse der Revisionsbegründung nicht.
Die allgemeine Sachrüge ist nur dann zulässig erhoben, wenn sich aus der Revisionsbegründung zweifelsfrei entnehmen lässt, dass die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt wird.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin I, 31. März 2025, Az: 528 KLs 29/24
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 31. März 2025 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 2. April 2025 ohne Begründung Revision eingelegt. Mit einem auf den 16. April 2025 datierten Schriftsatz – Eingang am 28. April 2025 – hat der Verteidiger lediglich mitgeteilt, dass die Revision auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werde.
Weitere Anträge oder Begründungen enthalten die Schriftsätze nicht. Damit erweist sich das Rechtsmittel als unzulässig, weil es an der gemäß § 344 Abs. 1, 2 StPO erforderlichen Revisionsbegründung fehlt. Stellt schon ein Antrag nach § 344 Abs. 1 StPO, mit dem der tatsächliche Umfang und das Ziel der Revision dargelegt werden, keine auslegungsfähige Revisionsbegründung dar (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 2021 – 3 StR 290/21 mwN), muss entsprechendes gelten, wenn noch nicht einmal ein Antrag formuliert, sondern – wie hier – das Rechtsmittel lediglich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wird. Damit ist die Revision insbesondere nicht auf die allgemeine Sachrüge gestützt, denn deren zulässige Erhebung setzt voraus, dass sich der Rechtsmittelbegründung zweifelsfrei erkennbar die Rüge entnehmen lässt, das sachliche Recht sei verletzt worden (BGH, aaO).
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