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BGH·5 StR 59/25·27.08.2025

Anhörungsrüge wegen angeblichem Lesefehler in Strafzumessung verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte erhob Anhörungsrüge gegen den Beschluss des BGH vom 17. Juni 2025, in dem das Verfahren teilweise eingestellt und die Revision teilweise verworfen worden war. Er behauptet eine Gehörsverletzung durch einen angeblichen "Lesefehler" des Senats in den Strafzumessungsgründen. Der Senat verwirft die Rüge als unbegründet, da kein entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde. Die Kostenentscheidung trifft der Verurteilte.

Ausgang: Anhörungsrüge des Verurteilten wegen angeblicher Gehörsverletzung als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten des Verurteilten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge ist nur dann begründet, wenn substantiiert dargelegt wird, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen hat oder in welcher konkreten Weise das rechtliche Gehör verletzt wurde.

2

Reine Rügen, die lediglich die materielle Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung (z. B. die behauptete fehlerhafte Lesart der Urteilsgründe) vortragen, begründen keine Anhörungsrüge nach § 356a StPO.

3

Ein Revisionssenat darf auf Grundlage der Revisionsbegründung ein Verständnis der landgerichtlichen Strafzumessungsgründe entwickeln und ergänzende Ausführungen treffen; dies stellt keine Gehörsverletzung dar, sofern kein übergangenes entscheidungserhebliches Vorbringen vorliegt.

4

Die Zurückweisung einer unbegründeten Anhörungsrüge kann dem Antragsteller mit Kosten auferlegt werden; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 465 Abs. 1 StPO.

Relevante Normen
§ 154 Abs. 2 StPO§ 354 Abs. 1 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 356a StPO§ 465 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 17. Juni 2025, Az: 5 StR 59/25, Beschluss

vorgehend LG Berlin I, 8. Juli 2024, Az: 509 KLs 8/24

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 17. Juni 2025 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

1

Der Senat hat auf die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 8. Juli 2024 mit Beschluss vom 17. Juni 2025 das Verfahren teilweise nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, was zu einer Schuldspruchänderung entsprechend § 354 Abs. 1 StPO geführt hat. Das weitergehende Rechtsmittel hat der Senat gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen und zur mit der Sachrüge beanstandeten Strafzumessung ergänzende Ausführungen zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts gemacht.

2

Gegen diese Entscheidung hat der Verurteilte mit dem am 15. August 2025 beim Senat eingegangenen Schriftsatz seiner Verteidiger vom selben Tag die Anhörungsrüge erhoben. Er sieht eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs darin, dass die Ausführungen des Senats zu einer mit der Revision beanstandeten wiederholten Berücksichtigung eines strafschärfenden Umstands auf einem die Urteilsgründe betreffenden „Lesefehler“ beruhen müssten.

3

Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Angeklagten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Entgegen der Ansicht des Verurteilten sind die von ihm angeführten Ausführungen des Senats nicht auf einen Lesefehler zurückzuführen. Diese beruhen vielmehr auf dem vom Senat in Kenntnis der Revisionsbegründung gewonnenen und im Beschluss vom 17. Juni 2025 dargelegten Verständnis der landgerichtlichen Strafzumessungserwägungen. Der Vortrag des Verurteilten zur Begründung seiner Anhörungsrüge erschöpft sich letztlich in dem Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vorbringen kann er aber im Rahmen des § 356a StPO nicht durchdringen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2024 – 2 StR 473/23).

4

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

CirenerMosbacherWerner
Gerickevon Häfen