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BGH·5 StR 59/24·21.05.2024

BGH verwirft Revisionen gegen LG Berlin; Klarstellung wegen Schreibversehen bei Strafe

StrafrechtStrafprozessrechtStrafzumessung/UrteilsformelVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revisionen als unbegründet und bestätigt damit das angefochtene Urteil. Zugleich stellt der Senat klar, dass infolge eines Schreibversehens die für die nicht angeklagte Tat 3 bezeichnete Strafe der Tat 5 zuzurechnen ist. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen; Klarstellung zur Zuweisung der Strafe wegen Schreibversehens bei Angeklagtem N.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof kann die Revision als unbegründet verwerfen und damit das Urteil der Vorinstanz bestätigen.

2

Das Gericht kann Schreibversehen in der Urteilsformel berichtigen beziehungsweise klären, welche Strafe welcher Tat zuzurechnen ist.

3

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, wenn die Revision verworfen wird.

4

Die Klarstellung zur Zuordnung einer Strafe kann erfolgen, wenn der Text des Urteils offenkundig ein Feststellungs- oder Schreibversehen enthält.

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 1. August 2023, Az: 512 KLs 9/22

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. August 2023 werden als unbegründet verworfen, diejenige des Angeklagten N. mit der Klarstellung, dass die infolge eines Schreibversehens für die nicht angeklagte Tat 3 bestimmte Strafe als für Tat 5 festgesetzt gilt.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Cirener Mosbacher Köhler Resch von Häfen