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BGH·5 StR 592/24·10.03.2025

Erweiterte Einziehung von Taterträgen: Überzeugung von der deliktischen Herkunft von Bargeld anhand dessen Auffindesituation

StrafrechtEinziehung/VermögensabschöpfungBeweiswürdigung/AuffindesituationVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte in der Revision die Anordnung der erweiterten Einziehung von 8.000 Euro und eine Verletzung der Hinweispflicht. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt die Einziehungsanordnung. Zur Überzeugung von der deliktischen Herkunft genügten die Umstände der Auffindung (kleinteiliges Bargeld auf einem Leopardenfell) trotz behaupteter legaler Einkünfte. Die Hinweispflichtsrüge wird ebenfalls zurückgewiesen.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Leipzig als unbegründet verworfen; Einziehung von 8.000 Euro bestätigt, Kostenentscheidung zugunsten des Beschwerdeführers abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die erweiterte Einziehung von Taterträgen nach § 73a Abs. 1 StGB ist zulässig, wenn das Gericht aus den Umständen der Auffindung von der deliktischen Herkunft der Vermögenswerte überzeugt ist.

2

Erklärte legale Einkünfte des Beschuldigten schließen die Anordnung der erweiterten Einziehung nicht aus; bei typisierenden Auffindesituationen kann trotz behaupteter Einkommen deliktische Herkunft angenommen werden.

3

Zur Überzeugungsbildung über die Herkunft von Bargeld können Aufbewahrungsart, Stückelung und Fundort als gewichtige Indizien dienen.

4

Eine Verletzung der Hinweispflicht nach § 265 Abs. 1 StPO liegt nicht allein dadurch vor, dass kein Hinweis erteilt wurde; es muß dargelegt werden, warum ein Hinweis für die Geltendmachung oder Veränderung verteidigungstaktischer Schritte erforderlich gewesen wäre.

Relevante Normen
§ 73a Abs 1 StGB§ 265 Abs. 1 StPO§ 73a Abs. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Leipzig, 16. Mai 2024, Az: 5 KLs 105 Js 4212/19

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 16. Mai 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Zur gerügten Verletzung der Hinweispflicht (§ 265 Abs. 1 StPO) und zum fehlenden Beruhen des Schuld- und Strafausspruchs auf dem Rechtsfehler schließt sich der Senat den Ausführungen des Generalbundesanwalts an. Soweit der Beschwerdeführer hierzu in seiner Gegenerklärung angemerkt hat, er hätte den Hinweis – es komme nicht mehr eine Mittäter- sondern seine Alleintäterschaft in Betracht – zum Anlass nehmen können, den früheren Mitangeklagten zu belasten, um „seine Beteiligung zu leugnen und einen zumindest strafzumessungsrelevanten Aufklärungsbeitrag zu leisten“, erklärt sich nicht, warum er für ein solches Vorgehen eines Hinweises bedurft hätte.

2. Die Anordnung der erweiterten Einziehung von Taterträgen (§ 73a Abs. 1 StGB) in Höhe der am Tattag bei der Wohnungsdurchsuchung gefundenen 8.000 Euro hält rechtlicher Nachprüfung stand. Zwar hat das Landgericht auf Angaben des Angeklagten beruhende legale Renten- und Kapitaleinkünfte von monatlich 2.000 US-Dollar festgestellt. Es hat sich aber im Hinblick auf die Auffindesituation rechtsfehlerfrei von der deliktischen Herkunft überzeugen können. Danach bewahrte der Angeklagte das „in kleiner Stückelung“ vorgefundene Bargeld „im Kopf eines auf dem Fußboden liegenden Leopardenfells“ auf.

Cirener Gericke RiBGH Prof. Dr. Mosbacherist im Urlaub undkann nicht unterschreiben. Cirener Resch von Häfen