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BGH·5 StR 589/24·05.12.2024

Revision verworfen wegen formfehlerhafter Übermittlung der Revisionsbegründung

StrafrechtStrafprozessrechtRevisionVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte gegen ein Urteil wegen gefährlicher Körperverletzung Revision ein; die Revisionsbegründung wurde per Fax übermittelt. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil § 32d Satz 2 StPO die Übermittlung als elektronisches Dokument verlangt. Ein Wiedereinsetzungsantrag fehlt und die Prozesshandlung wurde nicht formgerecht nachgeholt. In der Sache wäre die Revision zudem unbegründet gewesen.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wegen formfehlerhafter (per Fax statt elektronisch) Übermittlung der Revisionsbegründung

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revisionsbegründung ist nach § 32d Satz 2 StPO als elektronisches Dokument zu übermitteln; eine Übermittlung per Fax genügt nicht.

2

Fehlt die erforderliche elektronische Übermittlung, ist die Prozesshandlung unwirksam und die Revision nach § 349 Abs. 1 StPO unzulässig.

3

Wird kein Wiedereinsetzungsantrag gestellt und die formwidrige Prozesshandlung nicht nachgeholt, scheidet eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nach § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO aus.

4

Formelle Übermittlungsvorschriften können die Zulässigkeit eines Rechtsmittels entscheidend beeinflussen und führen bei Unwirksamkeit der Prozesshandlung zur Versagung der sachlichen Prüfung.

Relevante Normen
§ 32d Satz 2 StPO§ 349 Abs. 1 StPO§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin I, 17. Juli 2024, Az: 547 KLs 7/24

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 17. Juli 2024 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision ist unzulässig, weil die Revisionsbegründung lediglich per Fax, nicht aber auf dem nach § 32d Satz 2 StPO gebotenen Weg als elektronisches Dokument übermittelt wurde; dies führt zur Unwirksamkeit der Prozesshandlung (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2024 – 4 StR 157/24, NStZ-RR 2024, 254 mwN) und damit zur Unzulässigkeit der Revision (§ 349 Abs. 1 StPO). Ein Wiedereinsetzungsantrag ist nicht gestellt, die Prozesshandlung auch nicht formgerecht nachgeholt worden, so dass auch eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nach § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO ausscheidet. Die Revision wäre darüber hinaus aber auch unbegründet gewesen (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

CirenerKöhlerWerner
Mosbachervon Häfen