Revision verworfen wegen formfehlerhafter Übermittlung der Revisionsbegründung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte gegen ein Urteil wegen gefährlicher Körperverletzung Revision ein; die Revisionsbegründung wurde per Fax übermittelt. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil § 32d Satz 2 StPO die Übermittlung als elektronisches Dokument verlangt. Ein Wiedereinsetzungsantrag fehlt und die Prozesshandlung wurde nicht formgerecht nachgeholt. In der Sache wäre die Revision zudem unbegründet gewesen.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wegen formfehlerhafter (per Fax statt elektronisch) Übermittlung der Revisionsbegründung
Abstrakte Rechtssätze
Die Revisionsbegründung ist nach § 32d Satz 2 StPO als elektronisches Dokument zu übermitteln; eine Übermittlung per Fax genügt nicht.
Fehlt die erforderliche elektronische Übermittlung, ist die Prozesshandlung unwirksam und die Revision nach § 349 Abs. 1 StPO unzulässig.
Wird kein Wiedereinsetzungsantrag gestellt und die formwidrige Prozesshandlung nicht nachgeholt, scheidet eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nach § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO aus.
Formelle Übermittlungsvorschriften können die Zulässigkeit eines Rechtsmittels entscheidend beeinflussen und führen bei Unwirksamkeit der Prozesshandlung zur Versagung der sachlichen Prüfung.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin I, 17. Juli 2024, Az: 547 KLs 7/24
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 17. Juli 2024 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision ist unzulässig, weil die Revisionsbegründung lediglich per Fax, nicht aber auf dem nach § 32d Satz 2 StPO gebotenen Weg als elektronisches Dokument übermittelt wurde; dies führt zur Unwirksamkeit der Prozesshandlung (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2024 – 4 StR 157/24, NStZ-RR 2024, 254 mwN) und damit zur Unzulässigkeit der Revision (§ 349 Abs. 1 StPO). Ein Wiedereinsetzungsantrag ist nicht gestellt, die Prozesshandlung auch nicht formgerecht nachgeholt worden, so dass auch eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nach § 45 Abs. 2 Satz 3 StPO ausscheidet. Die Revision wäre darüber hinaus aber auch unbegründet gewesen (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
| Cirener | Köhler | Werner | |||
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