BGH: Vorführung des inhaftierten Angeklagten zur Revisionshauptverhandlung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen Totschlags verurteilt; sowohl Staatsanwaltschaft (mit Mordvorwurf) als auch Angeklagter legen Revision ein. Die Revisionshauptverhandlung ist anberaumt; der inhaftierte Angeklagte bat um Vorführung. Der BGH sieht eine Vorführung nach §350 Abs.2 Satz3 StPO nicht als geboten an, weil die Revision auf rechtliche Nachprüfung (§337 StPO) beschränkt ist und keine besonderen persönlichen Umstände vorliegen; die Anwesenheit des Verteidigers wahrt die Verteidigungsrechte.
Ausgang: Vorführung des inhaftierten Angeklagten zur Revisionshauptverhandlung nach §350 Abs.2 Satz3 StPO nicht angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Revisionshauptverhandlung ist gemäß §337 StPO grundsätzlich auf die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt.
Eine eigene Sachentscheidung des Revisionsgerichts nach §354 StPO kommt ohne konkrete, aus der Aktenlage ersichtliche Anhaltspunkte nicht in Betracht.
Die Vorführung eines inhaftierten Angeklagten zur Revisionshauptverhandlung nach §350 Abs.2 Satz3 StPO ist nur erforderlich, wenn besondere in der Person des Angeklagten liegende Umstände oder gewichtige Verfahrensinteressen dies rechtfertigen.
Die bloße Mitteilung des Angeklagten, an der Hauptverhandlung teilnehmen zu wollen, begründet keinen Anspruch auf Vorführung; die Anwesenheit eines Verteidigers kann die Wahrnehmung des Rechts auf effektive Verteidigung ersetzen, sofern konkrete Bedenken gegen dessen Wirksamkeit nicht substantiiert dargelegt werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Zwickau, 16. Mai 2024, Az: 1 Ks 300 Js 14196/23
nachgehend BGH, 19. Dezember 2024, Az: 5 StR 588/24, Urteil
Tenor
Es wird davon abgesehen, den Angeklagten K. zur Hauptverhandlung über seine Revision und diejenige der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 16. Mai 2024 vorzuführen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich hiergegen mit ihrer auf die ausgeführte Sachrüge gestützten und vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision und begehrt die weitergehende Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes. Der Angeklagte greift das Urteil mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts an. Die Revisionshauptverhandlung ist für den 18. Dezember 2024 anberaumt. Der inhaftierte Angeklagte hat mit Schreiben vom 4. November 2024 mitgeteilt, dass er an der Hauptverhandlung teilnehmen möchte.
Der Senat hält die Vorführung des Angeklagten nach § 350 Abs. 2 Satz 3 StPO nicht für geboten. Die Revisionshauptverhandlung ist gemäß § 337 StPO auf die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt. Eine eigene Sachentscheidung des Senats gemäß § 354 Abs. 1, Abs. 1a StPO kommt nach Aktenlage nicht in Betracht. Besondere in der Person des Angeklagten liegende Umstände, die eine Vorführung angezeigt erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, da der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung anwesend sein wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 2021 – 5 StR 426/20; vom 28. Mai 2020 – 3 StR 77/20; vom 10. Oktober 2019 – 1 StR 113/19). Gründe, die besorgen ließen, dass dieser seinen Mandanten nicht effektiv und angemessen verteidigen würde, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
| Gericke | Köhler | Werner | |||
| Mosbacher | von Häfen |