Themis
Anmelden
BGH·5 StR 586/24·29.01.2025

Revision: Anwendung des Konsumcannabisgesetzes ändert Schuldspruch und hebt Strafen auf

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte hatte Revision gegen ein Urteil wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln eingelegt. Der BGH gab der Revision insoweit statt, als zwei Taten Cannabis dem seit 1.4.2024 geltenden KCanG unterfallen und dessen mildere Strafdrohungen anzuwenden sind. Daraufhin wurden die Einzelstrafen der betroffenen Fälle und die Gesamtstrafe aufgehoben; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückgewiesen. Die Feststellungen bleiben unberührt.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch in zwei Cannabis-Fällen wegen Anwendung des KCanG geändert, Einzelstrafen und Gesamtstrafe aufgehoben, übrige Revision verworfen, Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Inkrafttreten eines milderen Gesetzes ist nach § 2 Abs. 3 StGB das mildere Recht auch zugunsten des Täters anzuwenden, sofern dies für die Tat einschlägig ist.

2

Ändert die Anwendung eines milderen Gesetzes die rechtliche Qualifikation oder die Strafdrohung, hat das Revisionsgericht den Schuldspruch und die Strafzumessung nach § 354 Abs. 1 i.V.m. § 354a StPO entsprechend zu ändern.

3

Führt die Aufhebung oder Änderung einzelner Einzelstrafen infolge der Anwendung eines milderen Gesetzes dazu, dass die Grundlage der verurteilten Gesamtstrafe entfällt, ist auch der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Tatrichterliche Feststellungen bleiben nach § 353 Abs. 2 StPO bestehen, soweit sie von der rechtlichen Änderung unberührt sind.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 1 Nr. 8 KCanG§ 34 Abs. 1 und 3 KCanG§ 29a Abs. 1 BtMG§ 2 Abs. 3 StGB§ 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Bremen, 31. Januar 2024, Az: 5 KLs 12/23

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 31. Januar 2024

a) im Schuldspruch dahingehend neu gefasst, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie des Handeltreibens mit Cannabis in zwei Fällen schuldig ist,

b) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II.3 und II.5 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und elf Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf eine Verfahrensbeanstandung und die ausgeführte Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Verfahrensrüge bleibt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen der Erfolg versagt.

3

2. Hinsichtlich der Fälle II.3 und II.5 der Urteilsgründe bedarf der Schuldspruch der Korrektur, weil sich die Handelstätigkeit des Angeklagten auf Cannabis im Sinne von § 1 Nr. 8 des am 1. April 2024 in Kraft getretenen Konsumcannabisgesetzes (KCanG, BGBl. I 2024 Nr. 109) bezog, das den Umgang mit zum Konsum bestimmten Cannabis nunmehr abschließend regelt. Da sich die in Betracht kommenden Strafdrohungen von § 34 Abs. 1 und 3 KCanG hier in jedem Fall als milder erweisen als diejenige des vom Landgericht zur Anwendung gebrachten § 29a Abs. 1 BtMG, hat der Senat dies nach § 2 Abs. 3 StGB auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen. Dies führt entsprechend § 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO zur Änderung des Schuldspruchs. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

4

3. Die für die genannten Fälle aus dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG zugemessenen Einzelstrafen können angesichts der deutlich milderen Strafdrohung nach § 34 Abs. 1 und 3 KCanG keinen Bestand haben. Die Aufhebung der Einzelstrafen entzieht auch der Gesamtstrafe die Grundlage. Die Feststellungen sind von der durch die Gesetzesänderung bedingten Aufhebung nicht betroffen; sie können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).

Cirener RiBGH Gerickehat Sonderurlaub undkann nicht unterschreiben. Mosbacher Cirener Resch Werner