Revision verworfen – mehrere Rügen wegen Formmängeln unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und legt die Kosten dem Beschwerdeführer auf. Mehrere Verfahrensrügen (Ablehnung von Beweisanträgen, angebliche Nichtausschöpfung von Urkunden, Nichtbescheidung) sind nach § 344 Abs.2 S.2 StPO unzulässig, weil erforderliche Angaben zum Nichtabhilfenachweis, zur bloßen auszugsweisen Einführung von Urkunden und zur Einführung von Anlagen in der Hauptverhandlung im Revisionsvorbringen fehlen.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; mehrere Verfahrensrügen als unzulässig nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO beurteilt, Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Rügen gegen die Ablehnung von Beweisanträgen sind nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn der Revisionsführer die Nichtabhilfebegründung der Strafkammer nicht mitteilt.
Eine Rüge wegen Verletzung des § 261 StPO (Ausschöpfung von Urkunden) ist unzulässig, wenn nicht dargelegt wird, dass Urkunden nur auszugsweise eingeführt wurden und dadurch ein Ausschöpfungsdefizit plausibel wird.
Beanstandungen der Nichtbescheidung von Beweisanträgen sind nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn nicht mitgeteilt wird, dass die als Anlagen vorgelegten Unterlagen bereits in die Hauptverhandlung eingeführt wurden.
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt; in solchen Fällen trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin I, 26. Februar 2024, Az: 538 KLs 9/22
nachgehend BGH, 31. Juli 2025, Az: 5 StR 584/24, Beschluss
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 26. Februar 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Rüge des Beschwerdeführers, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft einen Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen B. abgelehnt, ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Denn er hat die in dem Beweisantrag in Bezug genommene Nichtabhilfebegründung der Strafkammer nicht mitgeteilt. Gleiches gilt für die insofern erhobene Aufklärungsrüge.
Die Rügen, die Strafkammer habe § 261 StPO verletzt, weil sie die E. GmbH und die M. GmbH betreffende Urkunden nicht ausgeschöpft habe, ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Denn der Beschwerdeführer hat es unterlassen mitzuteilen, dass die Urkunden lediglich auszugsweise eingeführt worden sind (vgl. zur Pflicht eines erschöpfenden Revisionsvorbringens BGH, Beschluss vom 1. März 2023 – 2 StR 56/22, NStZ-RR 2023, 324), sodass schon unklar bleibt, inwieweit überhaupt ein Ausschöpfungsdefizit in Betracht kommt.
Soweit der Beschwerdeführer die Nichtbescheidung dreier Beweisanträge beanstandet (§ 244 Abs. 6 Satz 1 StPO), erweist sich die Rüge als unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Denn er hat nicht mitgeteilt, dass die Strafkammer die von ihm als Anlagen zu den Beweisanträgen vorgelegten Urkunden und Lichtbilder am 24. Januar 2024 in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Angesichts dessen ist die erst mit der Gegenerklärung (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) behauptete unterbliebene Erledigung der Beweisanträge nicht nachvollziehbar, indes aber ohnehin unbeachtlich (§ 345 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Cirener Gericke Köhler Ri'in BGH Reschist im Urlaub und kannnicht unterschreiben. Cirener von Häfen