Themis
Anmelden
BGH·5 StR 583/25·24.02.2026

Revision verworfen: Keine Revisionsrechtfertigung bei Zurückweisung der Zeugenvereidigung

StrafrechtStrafprozessrechtBeweisaufnahmeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kiel ein und rügte insbesondere eine Verletzung des § 59 Abs. 1 StPO wegen der Ablehnung, zwei Zeugen zu vereidigen. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung keinen revisionsrechtfertigenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab. Die Beschlüsse zur Verweigerung der Zeugenvereidigung sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Kiel als unbegründet verworfen; Verfahrensrüge wegen Ablehnung der Zeugenvereidigung nicht begründet; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen revisionsrechtfertigenden Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergibt.

2

Beschlüsse des Tatgerichts, die die Vereidigung von Zeugen ablehnen, sind nur dann zu beanstanden, wenn das Gericht entscheidungserhebliche Rechts- oder Verfahrensfragen fehlerhaft beurteilt oder relevantes Vorbringen übergeht.

3

Die Entscheidung über die Vereidigung von Zeugen fällt überwiegend in das pflichtgemäße Ermessen des Tatgerichts und unterliegt nur eingeschränkter Kontrolle durch das Revisionsgericht.

4

Der unterliegende Rechtsmittelführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Relevante Normen
§ 59 Abs. 1 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Kiel, 20. Juni 2025, Az: 9 KLs 590 Js 48061/15

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 20. Juni 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zu der vom Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrüge, mit der er eine Verletzung von § 59 Abs. 1 Satz 1 StPO geltend macht, bemerkt der Senat ergänzend:

Die Beschlüsse des Landgerichts, mit denen es die vom Verteidiger beantragte Vereidigung zweier Zeugen abgelehnt hat, sind von Rechts wegen nicht zu beanstanden (vgl. zur Revisibilität BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 – 3 StR 429/08, BGHR StPO § 59 Abs. 1 Rügevoraussetzungen 2; vgl. auch MüKo-StPO/Maier, 2. Aufl., § 59 Rn. 54; HK-StPO/Gercke, 7. Aufl., § 59 Rn. 13; aA Schmitt/Köhler, 68. Aufl., § 59 Rn. 13; KK-StPO/Slawik, 9. Aufl., § 59 Rn. 14; siehe auch LR/Ignor/Bertheau, StPO, 27. Aufl., § 59 Rn. 31 f.).

Gericke Köhler Resch

von Häfen Werner