Erforderlichkeit einer Reise zur Revisionshauptverhandlung für eine Nebenklägervertreterin
KI-Zusammenfassung
Die beigeordnete Nebenklägervertreterin beantragte die Feststellung, dass ihre Reise zur Revisionshauptverhandlung am 30.7.2025 erforderlich sei. Der BGH gab dem Antrag nach § 46 Abs. 2 RVG statt. Die Teilnahme sei zur Wahrung der Beteiligungsrechte der Nebenklägerin (§ 397 StPO) geboten, da in der Verhandlung rügerelevante Fragen (u. a. § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB) zu entscheiden sind. Bei zulässigem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleiben die Beteiligungsrechte der Nebenklägerin erhalten und rechtfertigen regelmäßig die Reise.
Ausgang: Antrag auf Feststellung der Erforderlichkeit der Reise der beigeordneten Nebenklägervertreterin zur Revisionshauptverhandlung nach § 46 Abs. 2 RVG stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Reise einer beigeordneten Nebenklägervertreterin ist nach § 46 Abs. 2 RVG erforderlich, wenn ihre Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung zur Wahrung der Beteiligungsrechte und Interessen der Nebenklägerin (§ 397 StPO) geboten ist.
Erforderlichkeit ist zu bejahen, wenn in der Revisionshauptverhandlung über rügegegenständliche Fragen entschieden wird, die unmittelbare Auswirkungen auf die Rechte oder Beteiligungsbefugnisse der Nebenklägerin haben.
Bei zulässigem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleiben die Beteiligungsrechte der Nebenklägerin bestehen; dies kann die Notwendigkeit ihrer Vertretung in der mündlichen Verhandlung begründen.
Bei der Prüfung der Reiseerforderlichkeit sind die einschlägigen obergerichtlichen Entscheidungen heranzuziehen, die die Bedeutung der Teilnahme beigeordneter Nebenklägervertreter in Revisionsverfahren bestätigen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Flensburg, 30. Mai 2024, Az: V KLs 114 Js 20816/23
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Reise der Nebenklägervertreterin Rechtsanwältin E. aus Z. zur Hauptverhandlung vor dem 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Leipzig am 30. Juli 2025 erforderlich ist.
Gründe
Die Antragstellerin hat als beigeordnete Nebenklägervertreterin (§ 397a Abs. 1 StPO) beantragt, festzustellen, dass ihre Reise zu der am 30. Juli 2025 vor dem Senat stattfindenden Hauptverhandlung über die Revision der Staatsanwaltschaft erforderlich ist.
Dem Antrag war gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG zu entsprechen. Die Teilnahme der Antragstellerin an der Revisionshauptverhandlung, in der unter anderem über die Rüge der Staatsanwaltschaft bezüglich der Ablehnung der Voraussetzungen des § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB zu entscheiden ist, ist zur Wahrnehmung der Interessen der Nebenklägerin und ihrer Rechte (§ 397 Abs. 1 StPO) geboten. Bei einem zulässigen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleiben die Beteiligungsrechte der Nebenklägerin bestehen, was die Notwendigkeit der Reise der Antragstellerin begründet (BGH, Beschlüsse vom 10. August 2020 – 5 StR 219/20; vom 22. Oktober 2024 – 5 StR 276/24).
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