Revision verworfen – Einziehung bestimmter Munition und Magazin entfällt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Bremen ein; der BGH verwirft die Revision mit der Maßgabe, dass die Einziehung bestimmter Munition und eines Magazins entfällt. Der Senat hält fest, dass bei einem zeitlichen Abstand von etwa zweieinhalb Jahren die Einziehung als Tatmittel (§ 74 Abs. 1 StGB) für die Munition nicht belegt ist. Utensilien des Betäubungsmittelhandels sind hingegen nach § 74b Abs. 1 StGB als Sicherungseinziehung einziehbar. Eine Einziehung als Beziehungsgegenstände nach § 54 Abs. 1 WaffG kommt nicht in Betracht, da kein Waffendelikt verurteilt wurde.
Ausgang: Revision des Angeklagten verworfen; Einziehung bestimmter Munition und eines Magazins entfällt
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die sichergestellten Gegenstände als Tatmittel bei den verfahrensgegenständlichen Taten verwendet worden sind; ein erheblicher zeitlicher Abstand kann diese Verwendung entkräften.
Gegenstände, die zur Begehung weiterer Betäubungsmittelstraftaten geeignet sind, können nach § 74b Abs. 1 StGB im Wege der Sicherungseinziehung einziehbar sein, auch wenn ihre Verwendung als Tatmittel bei den verurteilten Taten nicht nachgewiesen ist.
Die Einziehung von Munition und Magazinen kann nicht als Beziehungsgegenstand nach § 54 Abs. 1 WaffG im subjektiven Verfahren gegen den Angeklagten angeordnet werden, sofern kein Waffendelikt verurteilt wurde.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bremen, 15. August 2023, Az: 2 KLs 370 Js 71166/20
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 15. August 2023 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Einziehung von „diverser Munition“ (127 Patronen Kaliber 22, sechs Patronen Kaliber 38, 40 Patronen Kaliber 357, sechs Patronen Kaliber 9*19 mm und 7 Patronen Kaliber 7,62 Tokarev) sowie eines Magazins entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Einziehung des Streckmittels und verschiedener Utensilien zum Betäubungsmittelhandel sowie der in der Entscheidungsformel genannten Munition und des Magazins konnte ohne weitere Feststellungen nicht auf § 74 Abs. 1 StGB gestützt werden, weil mit Blick auf den zeitlichen Abstand von der Sicherstellung zu den verfahrensgegenständlichen Taten von etwa zweieinhalb Jahren nicht belegt ist, dass die Gegenstände insoweit als Tatmittel verwendet wurden. Die Handelsutensilien konnten aber zur Begehung weiterer Betäubungsmittelstraftaten verwendet werden und waren deshalb nach § 74b Abs. 1 StGB im Wege der Sicherungseinziehung einziehbar. Dies gilt indes nicht für die eingezogene Munition und das Magazin; deren allein in Betracht kommenden Einziehung als Beziehungsgegenstände nach § 54 Abs. 1 WaffG im subjektiven Verfahren gegen den Angeklagten stand entgegen, dass ein Waffendelikt nicht ausgeurteilt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2012 – 3 StR 207/12 Rn. 5 mwN).
Cirener Gericke Köhler Resch Werner