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BGH·5 StR 573/23·28.02.2024

Revision verworfen: Beweisverwertung bei Durchsuchung und schriftlichem Gutachten

StrafrechtStrafprozessrechtBeweisrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Lübeck ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil keine durchgreifende Revisionsrechtfertigung vorliegt. Die Rüge der Verwertung aus einer angeblich rechtswidrigen Durchsuchung war unzulässig mangels Vorlage des Polizeiberichts; die Verwertung eines schriftlichen Gutachtens war zulässig, da die Sachverständige in der Hauptverhandlung vernommen wurde.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Lübeck als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision, die neue Tatsachen oder Beweismittel geltend macht, ist unzulässig, wenn der Revisionsführer die hierfür entscheidenden Urkunden (z. B. Polizeibericht) nicht vorlegt, sofern die Umstände nicht bereits aus dem Urteil hervorgehen (vgl. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO).

2

Die Verwertung von Erkenntnissen aus einer Durchsuchung setzt die Darlegung der rechtmäßigen Anordnung oder die für die Rechtmäßigkeit maßgeblichen Umstände voraus; fehlt der Nachweis einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach § 105 StPO, kann die Rüge ins Leere laufen.

3

Ein schriftliches Sachverständigengutachten darf vom Gericht verwertet werden, wenn der Sachverständige in der Hauptverhandlung geladen und in Bezug auf das Gutachten vernommen worden ist; liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Sachverständige sich nicht zum Inhalt geäußert hat, verletzt die Verwertung nicht § 261 StPO.

4

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine Revisionsrechtfertigung ergibt und somit kein für den Angeklagten nachteiliger Rechtsfehler feststellbar ist.

Relevante Normen
§ 105 StPO§ 102 StPO§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 261 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Lübeck, 21. August 2023, Az: 3 KLs 713 Js 55156/20

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 21. August 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Rüge, das Landgericht habe Beweise aus einer mangels (noch nicht vorliegender) richterlicher Anordnung nach § 105 StPO rechtswidrigen Durchsuchung nach § 102 StPO verwertet, ist schon deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Revision den Polizeibericht nicht vorgelegt hat, aus dem sich ergibt, dass nach der richterlichen Durchsuchungsanordnung und auf deren Grundlage eine Durchsuchung nach § 102 StPO stattgefunden hat.

2. Soweit die Revision rügt, das Landgericht habe im Urteil ein schriftliches Sachverständigengutachten verwertet, das nicht Inbegriff der Hauptverhandlung (§ 261 StPO) gewesen sei, dringt sie nicht durch. Das Landgericht hat die Sachverständige unter Bezugnahme auf das betreffende schriftliche Gutachten geladen und in der Hauptverhandlung vernommen. Es sind weder Umstände vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Sachverständige sich nicht zum Inhalt ihres schriftlichen Gutachtens geäußert haben könnte.

Gericke Mosbacher Köhler Resch Werner