Anhörungsrüge gegen Verwerfungsbeschluss (§349 StPO) verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte rügt anhörungsrechtliche Mängel gegen den Senatsbeschluss, mit dem die Revision gemäß §349 Abs.2 StPO verworfen wurde. Der BGH verwirft die Anhörungsrüge als unbegründet und trägt vor, es sei keine Gehörsverletzung festgestellt worden. Der Senat durfte auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts verweisen; zudem blieb die Rüge zur EncroChat-Verwertung formell unzureichend darlegt. Der Verurteilte trägt die Kosten seines Rechtsbehelfs.
Ausgang: Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Verwerfungsbeschluss des Senats als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten des Verurteilten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn hinreichend substantiiert dargelegt wird, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen hat.
Allein die Nichtübernahme der Revisionsauffassung oder das Fehlen ausführlicher Begründungen in einem nach §349 Abs.2 StPO ergangenen Verwerfungsbeschluss begründen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Der Revisionssenat darf zur Begründung seiner Entscheidung auf die ausreichenden Ausführungen der Generalbundesanwaltschaft verweisen; dies ersetzt eine eigene umfangreiche Erörterung insoweit, als die Zuschrift die Fragen ausreichend behandelt.
Rügen gegen die Verwertung im Ausland erhobener Daten (z. B. EncroChat) sind unzulässig, wenn die zur Behauptung der maßgeblichen Umstände erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nicht in der nach §344 Abs.2 Satz 2 StPO gebotenen Form vorgetragen werden.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 28. Februar 2024, Az: 5 StR 572/23, Beschluss
vorgehend LG Berlin, 26. Juni 2023, Az: 510 KLs 23/22
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 19. März 2024 gegen den Senatsbeschluss vom 28. Februar 2024 wird verworfen.
Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.
Gründe
1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten und eines Mittäters gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Juni 2023 durch Beschluss vom 28. Februar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen und dabei zu einer der vom Verurteilten erhobenen Verfahrensrügen ergänzende Ausführungen gemacht. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge. Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
Dass der Senat der Rechtsauffassung der Revision nicht gefolgt ist, begründet ebenso wenig eine Gehörsverletzung, wie der Umstand, dass die Entscheidung insoweit durch nicht näher begründeten Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ergangen ist. Der Senat war nicht gehalten, in seinem Beschluss zu den mit der Revision mitgeteilten Erwägungen im Einzelnen Stellung zu beziehen. Er durfte insoweit auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts verweisen, der hierzu ausreichende Ausführungen gemacht hat. Lediglich soweit dieser die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge offengelassen hat, die sich gegen die Verwertung von EncroChat-Daten richtete, hat sich der Senat hierzu ergänzend verhalten. Das vom Verurteilten behauptete Verfahrensgeschehen – eine (initiale) Erhebung von Daten durch französische Behörden auf Grund einer EEA der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt – war nicht in einer dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Form vorgetragen worden, was die Unzulässigkeit der Rüge zur Folge hat.
Grundsätzlich sieht die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO keine Begründung eines die Revision verwerfenden Beschlusses vor (vgl. nur BGH, Beschluss vom 1. Juni 2021 – 3 StR 20/21). Auch verfassungsrechtlich ist eine Begründung letztinstanzlicher Entscheidungen nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563 Rn. 14; vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07; BGH, Beschluss vom 25. Januar 2022 – 3 StR 63/21).
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