Revisionen verworfen; Rüge zur Verwertung von EncroChat‑Daten unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Berlin wurden vom BGH als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung keine Rechtsfehler zu ihren Lasten ergab. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Weiter stellte der Senat fest, dass die Rüge einer unzulässigen Verwertung von EncroChat‑Daten unzulässig ist, weil der Vortrag zum Verfahrensgeschehen nicht der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO geforderten Form entsprach.
Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Berlin als unbegründet abgewiesen; Rüge zur EncroChat‑Verwertung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist zurückzuweisen, wenn die revisionsrechtlichen Rechtfertigungsgründe bei Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Die Rüge einer unzulässigen Verwertung von Beweismitteln, die mutmaßlich durch eine Europäische Ermittlungsanordnung gewonnen wurden, ist unzulässig, wenn der Vortrag zum Verfahrensgeschehen nicht in der von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO geforderten Form erfolgt.
Die Kostentragungspflicht folgt dem Unterliegen des Rechtsmittels: Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines eigenen Rechtsmittels zu tragen, wenn dieses erfolglos bleibt.
Zur Begründung einer Verwertungsrüge sind substantiierte Angaben zur konkreten Tatsachengestaltung erforderlich; bloße Behauptungen genügen nicht, wenn sie die vorgeschriebene Form des Vortrags nicht erfüllen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 26. Juni 2023, Az: 510 KLs 23/22
nachgehend BGH, 7. Mai 2024, Az: 5 StR 572/23, Beschluss
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Juni 2023 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge einer unzulässigen Verwertung von EncroChat-Daten ist unzulässig, weil das Verfahrensgeschehen, das eine Datenerhebung aufgrund der Europäischen Ermittlungsanordnung der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt belegen soll, nicht in einer dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Form vorgetragen worden ist.
Gericke Mosbacher Köhler Resch Werner