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BGH·5 StR 571/23·26.03.2024

Revision verworfen; Schuldspruch auf unerlaubtes Führen einer Schusswaffe geändert

StrafrechtAllgemeines StrafrechtWaffenstrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bremen ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, nimmt jedoch in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts eine Abwandlung des Schuldspruchs vor: Tateinheitlich liegt unerlaubtes Führen statt unerlaubtem Besitz einer Schusswaffe vor. Weitere Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten wurden nicht festgestellt; die Kosten des Rechtsmittels werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Bremen als unbegründet verworfen; Schuldspruch tateinheitlich auf unerlaubtes Führen einer Schusswaffe geändert

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nur begründet, wenn das angefochtene Urteil Rechtsfehler aufweist, die zu Lasten des Revisionführers greifen.

2

Das Revisionsgericht kann die Schuldspruchformel abändern und den Angeklagten bei tragender Sachverhaltsfeststellung tateinheitlich wegen einer anderen, rechtlich passenden Tat verurteilen, wenn dies durch den Antrag der Strafverfolgungsbehörde gedeckt ist.

3

Entdeckt das Revisionsgericht keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

4

Bei erfolgloser Revision hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels sowie die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Bremen, 4. Juli 2023, Az: 3 Ks 2/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 4. Juli 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte tateinheitlich anstelle des unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe des unerlaubten Führens einer Schusswaffe schuldig ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Cirener Gericke Mosbacher Köhler Werner