Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht: Wirksamkeit eines Strafantrags der Aufsichtsstelle ohne vorherige Anhörung des Bewährungshelfers
KI-Zusammenfassung
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Göttingen werden verworfen. Der Senat stellt ergänzend fest, dass die Stellung eines Strafantrages durch die Aufsichtsstelle nach §145a Satz 2 StGB nicht von einer vorherigen Anhörung des Bewährungshelfers nach §68a Abs.6 StGB abhängig ist. Die Anhörung ist zwar vorgesehen, dient aber innerdienstlichen Zwecken und begründet keine Außenwirkung auf die Wirksamkeit des Strafantrags. Ein Einvernehmen mit dem Bewährungshelfer ist nicht erforderlich.
Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Göttingen als unbegründet verworfen; Senat betont Wirksamkeit des Strafantrags auch ohne vorherige Anhörung des Bewährungshelfers.
Abstrakte Rechtssätze
Die Wirksamkeit eines Strafantrags der Aufsichtsstelle nach §145a Satz 2 StGB hängt nicht von einer vorherigen Anhörung des Bewährungshelfers im Sinne des §68a Abs.6 StGB ab.
§68a Abs.6 StGB verpflichtet zur Anhörung des Bewährungshelfers vor Stellung eines Strafantrags, macht diese Anhörung aber nicht zur materiellen Wirksamkeitsvoraussetzung des Antrags.
Die Anhörung des Bewährungshelfers dient der sachgerechten Entscheidungsfindung und der Vermeidung von Schwierigkeiten in der weiteren Zusammenarbeit, hat jedoch nur Innenwirkung.
Fehlende Anhörung des Bewährungshelfers begründet für sich allein keine Unwirksamkeit oder Nichtigkeit des von der Aufsichtsstelle gestellten Strafantrags.
Vorinstanzen
vorgehend LG Göttingen, 30. Juli 2014, Az: 6 Ks 2/14
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 30. Juli 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, der Angeklagte B. darüber hinaus die der Neben- und Adhäsionsklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Wirksamkeit eines von der Aufsichtsstelle nach § 145a Satz 2 StGB gestellten Strafantrages hängt nicht davon ab, dass der Bewährungshelfer zuvor nach § 68a Abs. 6 StGB gehört worden ist (vgl. MüKo-StGB/Groß, 2. Aufl., § 145a Rn. 19; Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 145a Rn. 11; Dietmeier in Matt/Renzikowski, StGB, § 145a Rn. 10; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 145a Rn. 13; aA KG, StV 2014, 144 f. mwN; Roggenbuck in LK-StGB, 12. Aufl., § 145a Rn. 29; Wolters in SK-StGB, 8. Aufl., § 145a Rn. 18). Nach § 68a Abs. 6 StGB ist der Bewährungshelfer vor Stellung eines Strafantrags zwar zu hören; ein Einvernehmen muss mit ihm aber nicht erzielt werden. Die Anhörung hat nicht nur den Sinn, eine sachgerechte Entscheidung zu treffen, sondern erfüllt auch den Zweck, Schwierigkeiten in der weiteren Zusammenarbeit zwischen der Aufsichtsstelle und dem Bewährungshelfer zu unterbinden (vgl. dazu Erster Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform zum Entwurf des EGStGB, BT-Drucks. 7/1261, S. 12). Als bloße Verpflichtung im Innenverhältnis kommt ihr keine Außenwirkung zu (vgl. Groß aaO; Dietmeier aaO).
Sander Schneider Dölp
König Berger