BGH ergänzt Schuldspruch: bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis (5 StR 570/23)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Dresden ein, das bewaffnetes Handeltreiben mit Methamphetamin und Besitz eines Faustmessers feststellte. Der BGH ergänzt den Schuldspruch, weil mit Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes der Umgang mit Cannabis nun dem KCanG unterfällt und deshalb gesondert als bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis zu werten ist. Die Strafe bleibt unverändert; die weitergehende Revision wird verworfen und der Angeklagte trägt die Kosten.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch um tateinheitliches bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis ergänzt; übrige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Inkrafttreten einer spezialgesetzlichen Neuregelung ist nach § 2 Abs. 3 StGB zu prüfen, ob eine bisher nach dem BtMG zu beurteilende Tat nunmehr nach dem neuen Gesetz zu bewerten und der Schuldspruch entsprechend zu ergänzen ist.
Die Umstufung des Umgangs mit Cannabis aufgrund des KCanG kann zu einer gesonderten Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis führen, sofern die Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.
Eine Ergänzung des Schuldspruchs nach § 354 Abs. 1 i.V.m. § 354a StPO ist zulässig, wenn das Urteil hinreichend bestimmbar ist und eine wirksamere Verteidigung ins Urteil nicht hätte eingebracht werden können.
Eine Änderung der rechtlichen Bewertung durch Gesetzesnovellen führt nicht automatisch zu einer milderen Strafzumessung, wenn das Tatgericht bei der Strafzumessung bereits die Umstände berücksichtigt hat, die auch nach dem neuen Recht zu einer milderen Bewertung führten.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Dresden, 22. September 2023, Az: 3 KLs 424 Js 37436/23
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 22. September 2023 im Schuldspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte auch des tateinheitlichen bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit vorsätzlichem Besitz eines verbotenen Gegenstandes (Faustmesser) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit der auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision, die in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg hat; im Übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils führt zur Ergänzung des Schuldspruchs.
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts verwahrte der Angeklagte zu Handelszwecken in der Küche der von ihm bewohnten Wohnung neben knapp 78 g eines Substanzgemischs aus Methamphetamin/Levomethamphetamin (Wirkstoffmenge etwa 55 g Methamphetamin-Base und 2 g Levomethamphetamin-Base) auch ungefähr 308 g Marihuana (Wirkstoffmenge circa 52,9 g THC). Er hatte zur Abwehr von Angriffen und zum Schutz der Drogen jederzeit Zugriff auf ein 10 cm langes, beidseitig geschliffenes Faustmesser, welches am Kühlschrank befestigt war.
b) Soweit der Angeklagte wegen der Aufbewahrung eines Methampheta-min/Levomethamphetamin-Gemischs und des Verstoßes gegen das Waffengesetz verurteilt worden ist, ist der Schuldspruch rechtsfehlerfrei. Er ist aber dahin zu ergänzen, dass der Angeklagte für seinen Umgang mit dem Marihuana gesondert zu verurteilen ist. Denn am 1. April 2024 ist das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG) in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 109), was der Senat nach § 2 Abs. 3 StGB zu berücksichtigen hat. Nach der Neuregelung unterfällt der Umgang des Angeklagten mit Cannabis nicht mehr dem BtMG, sondern allein dem – milderen – KCanG (vgl. zur nicht geringen Menge BGH, Beschluss vom 23. April 2024 – 5 StR 153/24). Das vom Landgericht festgestellte Tatgeschehen stellt sich daher für den Angeklagten nunmehr auch als tateinheitlich verwirklichtes bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis dar (§ 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG).
Der Senat ergänzt den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO. Die Regelung des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
2. Der Strafausspruch ist durch diese Ergänzung in seinem Bestand nicht gefährdet. Die Strafe ist unverändert aus dem von der Strafkammer zur Anwendung gebrachten Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG zuzumessen (vgl. § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB). Bei der konkreten Strafzumessung hat sie auch den Handel mit dem Marihuana als „weiche Droge“ berücksichtigt. Der Senat kann hier daher ausschließen, dass das Landgericht allein infolge der mit dem KCanG vom Gesetzgeber verbundenen geänderten Bewertung zu einer milderen Strafe gekommen wäre.
3. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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