Eilantrag nach Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof: Dringlichkeit einer Vorabentscheidung im Fall eines Freiheitsentzugs durch Untersuchungshaft
KI-Zusammenfassung
Der Senat hat dem EuGH Fragen zur Auslegung des Visakodex (Art. 21, 34 VO 810/2009) vorgelegt und beantragt, das Vorabentscheidungsersuchen dem Eilverfahren nach Art. 104b VerfO zu unterwerfen. Anlass ist die seit langem andauernde Untersuchungshaft eines wegen Einschleusens Verurteilten. Das Gericht hält eine beschleunigte Entscheidung für erforderlich, weil die Haftfortdauer unmittelbar von der Auslegung der unionsrechtlichen Vorschriften abhängt und ein bejahendes EuGH-Ergebnis die Strafbarkeit und damit die Rechtmäßigkeit der Haft entfallen lassen könnte.
Ausgang: Senat beantragt beim EuGH die Behandlung der Vorabfrage im Eilverfahren (Art. 104b VerfO) wegen dringendem Freiheitsentzug
Abstrakte Rechtssätze
Fällt die Entscheidung einer Vorabfrage nach Art. 267 AEUV über unionsrechtliche Auslegung unmittelbar auf die Rechtmäßigkeit eines Freiheitsentzugs, ist der Fall als der in Art. 267 Abs. 4 AEUV genannter Freiheitsentzug anzusehen.
Das Eilvorlageverfahren nach Art. 104b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist dann gerechtfertigt, wenn die Vorabentscheidung die Fortdauer der Untersuchungshaft entscheidend beeinflussen kann.
Besondere Dringlichkeit liegt vor, wenn ein positives Ergebnis der Vorlagefrage die Strafbarkeit der betroffenen Person entfallen lassen und somit die Untersuchungshaft rechtswidrig machen würde.
Bei der Bejahung der Dringlichkeit kommt es auf die substanzielle Abhängigkeit der Haftfortdauer von der unionsrechtlichen Auslegung an; dafür sind tatsächliche Auswirkungen auf die Strafbarkeit maßgeblich.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 23. August 2011, Az: (537) 68 Js 52/10 KLs (39/10)
nachgehend EuGH, 10. April 2012, Az: C-83/12 PPU, Urteil
nachgehend BGH, 24. Mai 2012, Az: 5 StR 567/11, Beschluss
Tenor
Beim Europäischen Gerichtshof wird beantragt, das mit Senatsbeschluss von heute gestellte Vorabentscheidungsersuchen dem Eilverfahren gemäß Art. 104b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu unterwerfen.
Gründe
1. Der Senat hat dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Auslegung der Art. 21, 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15. September 2009, S. 1, Visakodex – VK) gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Auf den hierzu ergangenen Beschluss von heute wird Bezug genommen.
2. Die Dringlichkeit der Vorabentscheidung über die vorgelegte Frage ergibt sich aus Folgendem:
Der wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilte Angeklagte befindet sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 30. November 2010 seit dem 1. Januar 2011 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Es liegt somit der in Art. 267 Abs. 4 AEUV genannte Fall des Freiheitsentzugs vor (vgl. Nr. 37 der Hinweise zur Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen durch die nationalen Gerichte, ABl. C 160 vom 28. Mai 2011, S. 5). Die Berechtigung der Inhaftierung hängt von der Entscheidung der Vorlagefrage ab. Würde die Vorlagefrage vom Gerichtshof – entgegen der Auffassung des vorlegenden Senats – bejaht, so würde es an der Strafbarkeit des Angeklagten fehlen, womit sich dieser zu Unrecht in Untersuchungshaft befinden würde. Im Hinblick darauf ist nach Ansicht des Senats eine besondere Dringlichkeit gegeben, die die Anwendung des Eilvorlageverfahrens gemäß Art. 104b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs rechtfertigt.
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