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BGH·5 StR 566/24·05.11.2024

BGH verwirft Revision — Bestätigung des LG Bremen-Urteils wegen schwerer Brandstiftung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bremen ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung keine Revisionsrechtfertigung bzw. keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Nichtprüfung eines versuchten Tötungsdelikts im Tenor beanstandet der Senat nicht, da hieraus kein Nachteil entsteht.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Bremen als unbegründet verworfen; Kosten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Die Unterlassung, ein weiteres tatbestandsmäßiges Delikt im Urteil gesondert zu prüfen, rechtfertigt eine Aufhebung nur, sofern hieraus ein für den Angeklagten entscheidungserheblicher Nachteil folgt.

3

Der unterlegene Revisionsführer hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen; hierzu gehören auch die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

4

Für die Frage der Revisionsrechtfertigung ist maßgeblich, ob die unterlassene Prüfung oder Erwägung das Ergebnis zu Lasten des Angeklagten beeinflussen konnte.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 23. Mai 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Dass die Strafkammer bei Tat 3 lediglich eine schwere Brandstiftung, nicht aber ein versuchtes Tötungsdelikt an den schlafenden Hausbewohnern geprüft hat, beschwert den Angeklagten nicht.

Cirener Gericke Mosbacher

Resch Werner