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BGH·5 StR 563/23·12.03.2024

Revision teilweise stattgegeben: Fall 8 auf Sachbeschädigung reduziert, Geldstrafe herabgesetzt

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH änderte im Revisionsverfahren das Urteil des LG Leipzig dahin, dass der Angeklagte in Fall 8 nur der Sachbeschädigung schuldig ist; die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung entfällt. Die Einzelgeldstrafe für Fall 8 wurde von 120 auf fünf Tagessätze zu je 1 Euro herabgesetzt. Die übrige Revision wurde verworfen; der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Fall 8 aufgehoben, stattdessen Verurteilung wegen Sachbeschädigung zu 5 Tagessätzen; übrige Revision verworfen, Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung ist ein tragfähig belegtes unmittelbares Ansetzen erforderlich; bloßes Entzünden eines Taschentuchs zur Auslösung eines Brandmelders kann ohne weitere tatansetzende Tatsachen nicht ausreichen.

2

Bei tateinheitlicher Begehung mehrerer Delikte sind einzelne Schuldsprüche zu überprüfen und gegebenenfalls abzuändern, wenn die Voraussetzungen für einen der Vorwürfe nicht hinreichend festgestellt sind.

3

Nach § 354 Abs. 1 StPO ist bei Änderung des Schuldspruchs zu prüfen und gegebenenfalls die hierauf entfallende Einzelstrafe zu reduzieren, um eine Benachteiligung des Angeklagten zu vermeiden.

4

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind nach § 473 Abs. 4 StPO dem unterlegenen Revisionsführer aufzuerlegen, wenn der Erfolg der Revision gering ist.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 303 Abs. 1 StGB§ 40 Abs. 1 StGB§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Leipzig, 14. August 2023, Az: 17 KLs 302 Js 788/23

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 14. August 2023 dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall 8 der Urteilsgründe der Sachbeschädigung schuldig ist und zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je 1 Euro verurteilt wird.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung und versuchter gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung, wegen gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung, wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung in zwei Fällen (Fälle 2 und 8 der Urteilsgründe), wegen Betruges in sechs Fällen, Sachbeschädigung in drei Fällen und Missbrauchs von Notrufen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsanordnung getroffen.

2

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

3

Der Schuldspruch im Fall 8 kann keinen Bestand haben, soweit der Angeklagte einer tateinheitlich begangenen versuchten gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen wurde. Das Landgericht hat hierzu festgestellt, dass der Angeklagte in einem Hotelflur ein in einen Brandmelder gestecktes Taschentuch entzündete, um den Brandalarm auszulösen. Er habe dabei eine in Konzentration und Menge erheblich auftretende Rauch- und Brandgasentwicklung billigend in Kauf genommen, wodurch Personen erheblich an der Gesundheit hätten geschädigt und verletzt werden können. Neben der rechtsfehlerfrei festgestellten Sachbeschädigung am Brandmelder lässt sich hier indessen allein mit dem Anzünden eines Taschentuchs auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kein tragfähig belegtes unmittelbares Ansetzen zur tateinheitlich versuchten gefährlichen Körperverletzung entnehmen. Der Senat schließt aus, dass weitere Feststellungen hierzu möglich sind und ändert daher den Schuldspruch entsprechend.

4

Um jede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, hat der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die im Fall 8 ursprünglich verhängte Einzelgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je einem Euro auf das für die verbleibende Sachbeschädigung vorgesehene Mindestmaß von fünf Tagessätzen zu je einem Euro herabgesetzt (§ 303 Abs. 1, § 40 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 StGB).

5

Die Abänderung lässt die Gesamtstrafe im Hinblick auf die Vielzahl der weiteren von 30 bis 90 Tagessätzen reichenden Einzelgeldstrafen und der im Übrigen verhängten Einzelfreiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zwei Jahren und fünf Monaten unberührt.

6

Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Vorsitzende Richterin amBundesgerichtshof Cirenerist wegen Urlaubs gehindert,zu unterschreiben. Gericke Köhler Gericke Resch von Häfen