Revision verworfen: Keine Rechtsfehler bei Bewertung von Verteidigerschriftsätzen
KI-Zusammenfassung
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Berlin wurde als unbegründet verworfen. Zentrale Rüge war, das Gericht habe Verteidigerschriftsätze unzulässig als Einlassung des Angeklagten gewertet. Der BGH befand, die Schriftsätze dienten lediglich der Einordnung eines veränderten Einlassungsverhaltens in einer zweiten psychiatrischen Begutachtung; kein Rechtsfehler. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen; keine Rechtsfehler bei der Bewertung von Verteidigerschriftsätzen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Revisionsnachprüfung keinen für den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergibt.
Ein Verteidigerschriftsatz darf nicht pauschal als persönliche Einlassung des Angeklagten gewertet werden; seine Kenntnisnahme durch das Gericht ist jedoch zulässig, soweit sie der Würdigung des Verhaltens des Angeklagten dient.
Die Berücksichtigung von Verteidigerschriftsätzen zur Einordnung eines veränderten Einlassungsverhaltens im Rahmen einer erneuten sachverständigen Untersuchung begründet für sich genommen keinen Rechtsfehler.
Eine Verfahrensrüge muss substantiiert darlegen, welcher entscheidungserhebliche Verfahrensfehler vorliegt; bloße Behauptungen genügen nicht.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin I, 25. September 2025, Az: 517 KLs 9/25
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 25. September 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Revision zeigt mit ihrer Verfahrensrüge keinen Rechtsfehler auf. Denn das Gericht hat nicht etwa in unzulässiger Weise den Inhalt verlesener Verteidigerschriftsätze als Einlassung des Angeklagten gewertet (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. März 2020 - 2 StR 69/19, NStZ 2021, 180). Vielmehr hat es diese Schriftsätze lediglich dafür verwendet, das daran angepasste veränderte Einlassungsverhalten des Angeklagten in einem zweiten Untersuchungstermin durch den psychiatrischen Sachverständigen zu bewerten, der wegen der Einwände der
Verteidigung gegen das vorläufige Ergebnis einer ersten Exploration vor Beginn der Hauptverhandlung durchgeführt worden war. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Cirener Gericke Mosbacher von Häfen Werner