Revision gegen Verurteilung im Sexualstrafverfahren verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bremen. Zentral war, ob das Revisionsgericht Rechtsfehler in der Beweiswürdigung feststellen kann, insbesondere ob eine einzelne Erwägung des Landgerichts die Überzeugungsbildung trübte. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und schließt aus, dass er sich auf die beanstandete Äußerung gestützt hat; die Verurteilung beruht auf einer rechtsfehlerfreien Gesamtwürdigung unter Einbeziehung weiterer Beweismittel.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Bremen als unbegründet verworfen; keine revisionsrechtlichen Fehler festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung ergibt, dass keine revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten vorliegen.
Das Revisionsgericht darf die Verurteilung beibehalten, wenn es ausschließen kann, dass seine Überzeugungsbildung auf einer rechtsfehlerhaften Einzelerwägung beruht.
Eine Verurteilung kann auf einer rechtsfehlerfreien Gesamtwürdigung beruhen, in der die gerichtliche Glaubhaftigkeitsprüfung einer Nebenklägerin durch sonstige Beweismittel (z. B. Chatnachrichten, Angaben neutraler Zeugen) gestützt wird.
Wird die Revision verworfen, hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels und gegebenenfalls die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bremen, 11. Juli 2022, Az: 3 KLs 5/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 11. Juli 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit das Landgericht „letztlich“ ergänzend darauf hingewiesen hat, dass die Schilderung der Nebenklägerin auch deshalb besser in das sich – auch aus der Aussage des Angeklagten und anderen Beweisen ergebende – Gesamtgeschehen passe, weil ein „derart kräftiger Biss“ in den Finger des Angeklagten, als er die Nebenklägerin vaginal penetrierte, „nicht zu erwarten wäre, wenn für sie alles in Ordnung gewesen wäre“, kann der Senat ausschließen, dass es seine Überzeugungsbildung auf diese Erwägung gestützt hat. Denn es hat davon unabhängig in einer rechtsfehlerfreien Gesamtwürdigung die Angaben der Nebenklägerin eingehend auf ihre Glaubhaftigkeit untersucht, hierbei andere Beweise und Indizien, wie Chatnachrichten und Angaben eines neutralen Zeugen, herangezogen und sich deswegen von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt.
Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen