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BGH·5 StR 561/18·05.02.2019

Anordnung der Sicherungsverwahrung: Rückfallverjährungsfrist bei Mord in Tateinheit mit sexuellem Übergriff mit Todesfolge

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafvollzug/SicherungsverwahrungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der BGH verwirft die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Neuruppin und ändert den Schuldspruch dahin, dass die Tat als Mord in Tateinheit mit sexuellem Übergriff mit Todesfolge zu werten ist. Das Erstickungshandeln stellt nach den Feststellungen eine sexuelle Handlung dar, da sexuelle Gewaltfantasien umgesetzt wurden. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung bleibt unter Berücksichtigung der Rückfallverjährung bestehen.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen Verurteilung wegen Mordes und weiterer Taten als unbegründet verworfen; Schuldspruch insoweit geändert (Mord in Tateinheit mit sexuellem Übergriff mit Todesfolge).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Tötung kann zugleich eine sexuelle Handlung im Sinne von § 177 Abs. 1, § 178 StGB darstellen, wenn der Täter durch die Tötung sexuelle Gewaltfantasien verwirklicht; dann liegt ein sexueller Übergriff mit Todesfolge vor.

2

Eine nachträgliche Änderung der rechtlichen Würdigung des Tathergangs ist zulässig, sofern ausgeschlossen ist, dass der Angeklagte sich durch die veränderte Qualifikation anders hätte verteidigen können.

3

Für die Bemessung der Rückfallverjährungsfrist bei der Anordnung von Sicherungsverwahrung ist auf die Frist des § 66 Abs. 4 Satz 3 2. Halbsatz StGB abzustellen; in den maßgeblichen Konstellationen beträgt diese Frist 15 Jahre.

4

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung setzt das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einschließlich einer innerhalb der maßgeblichen Rückfallverjährungsfrist liegenden einschlägigen Vorverurteilung voraus; ist dies gegeben, kann die Maßregel angeordnet bzw. aufrechterhalten werden.

Relevante Normen
§ 52 StGB§ 66 Abs 3 S 1 StGB§ 66 Abs 4 S 3 Halbs 2 StGB§ 177 Abs 1 StGB§ 178 StGB§ 211 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Neuruppin, 29. Mai 2018, Az: 11 Ks 28/17

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 29. Mai 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen der Tat in der Nacht vom 17. auf den 18. August 2017 wegen Mordes in Tateinheit mit sexuellem Übergriff mit Todesfolge schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes, wegen sexueller Nötigung, wegen Computerbetrugs in vier Fällen sowie wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt, seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), führt allerdings zu einer Änderung des Schuldspruchs.

2

Der Angeklagte hat mit dem begangenen Mord auch einen hierzu in Tateinheit stehenden sexuellen Übergriff mit Todesfolge (§ 177 Abs. 1, § 178 StGB) verwirklicht. Bei dem todesursächlichen Strangulieren des Opfers handelte es sich um eine sexuelle Handlung. Denn nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen setzte der Angeklagte damit sexuelle Gewaltfantasien in die Tat um (UA S. 17; vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 - 1 StR 506/01, NStZ 2002, 431).

3

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil auszuschließen ist, dass der Angeklagte sich anders als geschehen hätte verteidigen können.

4

Hinsichtlich der formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB gilt - wie das Landgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat - demnach eine Rückfallverjährungsfrist von 15 Jahren zwischen der am 13. Dezember 2010 abgeurteilten sexuellen Nötigung und dem vorliegenden Anlassdelikt der Anordnung von Sicherungsverwahrung (§ 66 Abs. 4 Satz 3 2. Halbsatz StGB).

SanderBergerKöhler
SchneiderEschelbach