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BGH·5 StR 560/22·19.07.2023

Anhörungsrüge gegen Verwerfungsbeschluss nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte erhob Anhörungsrüge gegen die Verwerfung seiner Revision durch den Senat (§ 349 Abs. 2 StPO) und rügte Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen angeblich übersehener unionsrechtlicher Argumente. Der Senat verwirft die Rüge als unbegründet: Es wurde kein Verfahrensstoff ohne Anhörung verwertet und kein entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen. Eine Bezugnahme auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts und das Fehlen einer weitergehenden Begründung bei einem Verwerfungsbeschluss nach § 349 Abs. 2 StPO begründen keine Gehörsverletzung; der Verurteilte trägt die Kosten des Rechtsbehelfs.

Ausgang: Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Verwerfungsbeschluss nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zugunsten des Senats

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist nur begründet, wenn substantiiert dargelegt wird, dass das Gericht Verfahrensstoff verwertet hat, ohne die betroffene Partei zu hören, oder entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen hat.

2

Die bloße Abweichung des Gerichts von der Rechtsauffassung der Revision begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

3

Ein Verwerfungsbeschluss nach § 349 Abs. 2 StPO bedarf keiner eigenständigen Erörterung der Revisionsvorbringen; es kann auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts verwiesen werden, die die Unzulässigkeit bzw. Unbegründetheit ausführt.

4

Bei Verwerfung der Anhörungsrüge hat der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen, sofern keine anderweitige kostenrechtliche Regelung greift.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 356a StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 13. April 2023, Az: 5 StR 560/22, Beschluss

vorgehend LG Bremen, 30. Juni 2022, Az: 1 KLs 3/22

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 5. Juni 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 13. April 2023 wird verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 30. Juni 2022 mit Beschluss vom 13. April 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet er sich mit der Anhörungsrüge (§ 356a StPO), mit der er eine Verletzung rechtlichen Gehörs geltend macht, die darin bestehen soll, dass der Senat entweder „das entgegenstehende Unionsrecht und unionsrechtlich determinierte Datenschutzrecht übersehen oder (…) dem Beschwerdeführer wesentliche Gründe seiner Entscheidung vorenthalten“ habe.

2

Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

3

Dass der Senat der Rechtsauffassung der Revision nicht gefolgt ist, begründet ebenso wenig eine Gehörsverletzung, wie der Umstand, dass die Entscheidung insoweit durch nicht näher begründeten Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ergangen ist. Der Senat war nicht gehalten, in seinem Beschluss zu den mit der Revision mitgeteilten Erwägungen im Einzelnen Stellung zu beziehen. Er durfte insoweit auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts verweisen, die nicht nur alle Gründe der Unzulässigkeit der erhobenen Verfahrensrügen unter Einschluss des im Senatsbeschluss nochmals hervorgehobenen Umstands aufgezählt, sondern auch dargelegt hat, weshalb die zugehörigen Überlegungen der Revision nicht verfangen. Die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung eines die Revision verwerfenden Beschlusses vor (vgl. nur BGH, Beschluss vom 1. Juni 2021 – 3 StR 20/21). Auch verfassungsrechtlich ist eine Begründung letztinstanzlicher Entscheidungen nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563 Rn. 14; vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07; BGH, Beschluss vom 25. Januar 2022 – 3 StR 63/21).

CirenerMosbacherWerner
GerickeResch