Revisionen gegen LG-Bremen-Urteil: Einziehung von Taterträgen und Unzulässigkeit der EncroChat-Rüge
KI-Zusammenfassung
Der BGH verwirft die Revisionen dreier Angeklagter gegen das Urteil des LG Bremen als unbegründet. Er bestätigt die Anordnung der Einziehung von Taterträgen in konkret benannten Beträgen und die Feststellung der Haftung einzelner Angeklagter als Gesamtschuldner. Eine Rüge zur unzulässigen Verwertung von EncroChat-Daten ist unzulässig, weil der verteidigerische Vortrag durch die Rücknahme eines Widerspruchs unvollständig und damit falsch war. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Bremen als unbegründet abgewiesen; Einziehungsanordnungen bestätigt, Rüge zur EncroChat-Verwertung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zugunsten des Revisionsführers ergibt.
Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen kann im Urteil in konkreten Geldbeträgen bestimmt und die Haftung Mitbeteiligter als Gesamtschuldner für Teilbeträge festgesetzt werden.
Eine Rüge unzulässiger Beweisverwertung ist unzulässig, wenn der vorgetragene Tatsachenvortrag durch den Verhandlungsakt widersprochen wird oder in entscheidender Weise unvollständig und damit unrichtig ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bremen, 30. Juni 2022, Az: 1 KLs 3/22
nachgehend BGH, 19. Juli 2023, Az: 5 StR 560/22, Beschluss
Tenor
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 30. Juni 2022 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass
- gegen den Angeklagten H. K. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 27.200 Euro angeordnet ist, er hiervon für einen Teilbetrag von 27.000 Euro als Gesamtschuldner haftet und der weitergehende Ausspruch über die Einziehung entfällt,
- der Angeklagte S. K. für den Einziehungsbetrag von 8.450 Euro als Gesamtschuldner haftet,
- der Angeklagte M. K. für den Einziehungsbetrag von 6.300 Euro als Gesamtschuldner haftet.
Die weitere Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (vgl. jeweils Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge einer unzulässigen Verwertung von EnchroChat-Daten ist schon deshalb unzulässig, weil der Revisionsverteidiger vorgetragen hat, dass der Revisionsführer der Verwertung der Erkenntnisse aus der EncroChat-Kommunikation am 27. April 2022 und am 4. Mai 2022 widersprochen habe. Er hat jedoch unterlassen mitzuteilen, dass der Revisionsführer – nachdem er in der Hauptverhandlung eine Einlassung und weitere Erklärungen abgegeben hatte – seinen Widerspruch am letzten Tag der Hauptverhandlung am 30. Juni 2022 zurückgenommen hat. Der Vortrag erweist sich damit als falsch.
Cirener RiBGH Gericke ist imUrlaub und kann nichtunterschreiben. Köhler Cirener Resch Werner