Beiordnung nach § 397a StPO für Revisionszug gegenstandslos wegen Instanzenwirkung
KI-Zusammenfassung
Der Nebenkläger beantragt, ihm Rechtsanwalt B. als Beistand für den Revisionszug nach § 397a Abs. 2 StPO beizuordnen. Eine Entscheidung ist nicht erforderlich, da das OLG Schleswig‑Holstein den Anwalt bereits nach § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO bestellt hat. Die Bestellung wirkt instanzenübergreifend und erstreckt sich auf die Revisionsinstanz, sodass der Antrag gegenstandslos ist.
Ausgang: Antrag des Nebenklägers als gegenstandslos erklärt, da beiordnung nach § 397a Abs.1 StPO instanzenübergreifend wirkt
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestellung eines Beistands nach § 397a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus und erstreckt sich auf die Revisionsinstanz.
Ein Antrag nach § 397a Abs. 2 StPO ist gegenstandslos, wenn bereits eine wirksame Beiordnung nach § 397a Abs. 1 StPO in einer Vorinstanz erfolgt ist.
Das Gericht braucht über einen Beiordnungsantrag für den Revisionszug nicht zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen der Instanzenwirkung einer früheren Beiordnung vorliegen.
Beiordnungen nach § 397a StPO können in der Regel ohne neue Entscheidung der Revisionsinstanz fortgelten, sofern sie in der Vorinstanz nach § 397a Abs. 1 StPO angeordnet wurden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Lübeck, 24. März 2022, Az: 7 KLs 776 Js 52762/21
nachgehend BGH, 11. Dezember 2023, Az: 5 StR 559/23, Beschluss
nachgehend BGH, 29. April 2024, Az: 5 StR 559/23, Beschluss
Tenor
Der Antrag des Nebenklägers, ihm Rechtsanwalt B. „als Beistand für den Revisionsrechtszug beizuordnen, § 397a Abs. 2 StPO“, ist gegenstandslos.
Gründe
Einer Entscheidung über den Antrag bedarf es nicht. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat dem Nebenkläger auf dessen Beschwerde mit Beschluss vom 8. März 2022 Rechtsanwalt B. nach § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO als Beistand bestellt. Die Bestellung nach § 397a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 27. April 2021 – 2 StR 111/21; vom 31. Mai 1999 – 5 StR 223/99, BGHR StPO § 397a Abs. 1 Beistand 2).
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