Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde vom Landgericht Dresden wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu fünfeinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Der BGH gab der Revision insoweit statt, dass der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Strafzumessung an eine andere Schwurgerichtskammer zurückverwiesen wurde. Grundlage war ein Rechtsfehler: Das Landgericht hatte das Unterbleiben eines strafbefreienden Rücktritts zu Lasten des Angeklagten als Erschwernis gewertet. Die Sachfeststellungen bleiben unberührt.
Ausgang: Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Strafzumessung an andere Schwurgerichtskammer zurückverwiesen; übrige Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung ist es unzulässig, das Fehlen strafmildernder Umstände — insbesondere das Ausbleiben eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch — zu Lasten des Angeklagten als Erschwerungsgrund zu berücksichtigen.
Eine Ablehnung der Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB ist rechtsfehlerhaft, wenn sie darauf gestützt wird, dass der Angeklagte erst durch das Eingreifen Dritter vom weiteren Tatvollzug abließ.
Ist die Strafrahmenwahl durch einen Rechtsfehler beeinträchtigt und kann nicht ausgeschlossen werden, dass ohne diesen Fehler eine andere Strafe festgesetzt worden wäre, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen (§ 337 Abs. 1 StPO).
Sachfeststellungen, die von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind, bleiben bestehen und sind weiterhin verbindlich (§ 353 Abs. 2 StPO); übrige Revisionsangriffe können nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet bleiben.
Vorinstanzen
vorgehend LG Dresden, 3. Mai 2024, Az: 1 Ks 731 Js 28557/23
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 3. Mai 2024 im Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Die Strafe kann nicht bestehen bleiben. Bei der Strafrahmenwahl hat das Landgericht eine Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB auch mit folgender Begründung abgelehnt: „Eine fakultative Strafrahmenverschiebung schied unter anderem auch deshalb aus, weil der Angeklagte erst durch das Eingreifen Dritter vom Nebenkläger abließ.“ Das ist rechtsfehlerhaft, denn dem Angeklagten wird damit erschwerend zur Last gelegt, dass er nicht strafbefreiend vom Totschlagsversuch zurückgetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2012 – 3 StR 453/11, NStZ-RR 2012, 169; vgl. allgemein zum Verbot, das Fehlen von Strafmilderungsgründen zu Lasten des Angeklagten einzustellen nur BGH, Beschluss vom 1. August 2024 – 4 StR 2/24 mwN).
Der Senat kann letztlich nicht gänzlich ausschließen, dass die Schwurgerichtskammer ohne die rechtsfehlerhafte Erwägung zu einer anderen Strafrahmenbestimmung und damit zu einer anderen Strafe gekommen wäre (§ 337 Abs. 1 StPO). Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und haben deshalb Bestand (vgl. § 353 Abs. 2 StPO).
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