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BGH·5 StR 555/23·16.01.2024

Revision verworfen – Aufrechterhaltung der Einziehungsentscheidung entfällt

StrafrechtStrafprozessrechtEinziehung / VermögensabschöpfungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet und nimmt zugleich die Maßgabe, dass der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der Einziehungsentscheidung aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision zu tragen; die Maßgabe erfolgte auf Antrag des Generalbundesanwalts.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Berlin als unbegründet verworfen; Ausspruch über Aufrechterhaltung der Einziehungsentscheidung entfällt; Kosten der Revision trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist vom Bundesgerichtshof als unbegründet zu verwerfen, wenn keine rechtserheblichen Revisionsgründe ersichtlich sind.

2

Der Bundesgerichtshof kann das Revisionsurteil mit einer Maßgabe abändern und einzelne Aussprüche der Vorinstanz entfallen lassen.

3

Bei Verwerfung der Revision kann der Revisionsführer zur Tragung der Kosten der Revision verpflichtet werden.

4

Anträge und Ausführungen des Generalbundesanwalts können bei der Formulierung von Maßgaben im tenorberichtigten Urteil berücksichtigt werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 28. Juni 2023, Az: 541 KLs 12/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Juni 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der Einziehungsentscheidung aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. Mai 2021 – (419 Ls) 262 Js 3085/20 (3/21), entfällt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu tragen.

Cirener Mosbacher Köhler Resch Werner