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BGH·5 StR 554/24·28.01.2025

Revision verworfen: Verfahrensrüge wegen fehlendem Gutachtensvortrag unzulässig

StrafrechtStrafprozessrechtBeweisrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der BGH verwirft die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Görlitz als unbegründet. Eine Verfahrensrüge nach § 244 Abs. 4 S. 2 StPO, mit der die Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines rechtsmedizinischen Obergutachtens gerügt wurde, ist unzulässig. Entscheidungsgrund ist das Fehlen des Vortrags über den Inhalt des bereits vorhandenen schriftlichen Gutachtens, ohne den eine Nachprüfung nicht möglich ist. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG als unbegründet verworfen; Verfahrensrüge wegen fehlendem Vortrag über vorhandenes Gutachten unzulässig

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nur begründet, wenn die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Eine Verfahrensrüge nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn der Rügende den Inhalt eines bereits vorliegenden schriftlichen Sachverständigengutachtens, auf das er sich bezieht, nicht substantiiert vorträgt.

3

Zur Prüfung einer Rüge gegen die Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines weiteren Gutachtens ist der konkrete Vortrag über den Inhalt des vorhandenen Gutachtens erforderlich; fehlt dieser Vortrag, ist eine effektive Nachprüfung ausgeschlossen.

4

Wird die Revision verworfen, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels sowie die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Relevante Normen
§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Görlitz, 23. Mai 2024, Az: 1 Ks 500 Js 19027/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 23. Mai 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die vom Beschwerdeführer erhobene Verfahrensrüge (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO), mit der er sich gegen die Ablehnung eines Beweisantrages auf Einholung eines rechtsmedizinischen Obergutachtens wendet, erweist sich als unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil er schon den Inhalt des schriftlichen Gutachtens des rechtsmedizinischen Sachverständigen S. , auf das er im Beweisantrag ausdrücklich Bezug genommen hat, nicht vorgetragen hat (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2005 – 1 StR 218/05, NStZ-RR 2006, 48 f.; Beschluss vom 25. Juni 2009 – 5 StR 215/09, NStZ-RR 2009, 317). Ohne dies zu kennen, kann der Senat den geltend gemachten Rechtsfehler nicht prüfen.

Cirener Gericke Mosbacher

Resch Werner