BGH: Teilweiser Erfolg der Revisionen – Beschränkung der Strafverfolgung, Schuldsprüche geändert, Strafausspruch aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des LG Dresden ein. Der Senat beschränkte nach §154a Abs.2 StPO die Strafverfolgung in Teilen wegen fehlender tragfähiger Feststellungen und änderte die Schuldsprüche; den Strafausspruch des Angeklagten P. hob er auf und verwies zur erneuten Verhandlung zurück. Weitere Rügen wurden zurückgewiesen; Kosten wurden den Angeklagten B. und D. auferlegt.
Ausgang: Revisionen teilweise stattgegeben; Strafverfolgung in Teilen beschränkt, Schuldsprüche geändert und Strafausspruch des Angeklagten P. aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Revisionssenat kann mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gem. §154a Abs.2 StPO die Strafverfolgung auf Teile der Tat beschränken, wenn für bestimmte Tatbestandsmerkmale keine tragfähigen Feststellungen vorliegen.
Bei der Prüfung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§21 StGB) kommt es auf die rechtliche Bewertung der tatrelevanten Intoxikation an; planvolles und strukturiertes Verhalten spricht gegen eine erheblich verminderte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit.
Gewalteinwirkungen Dritter sind dem Angeklagten nur dann nach §25 Abs.2 StGB zuzurechnen, wenn aus den Feststellungen eine zurechenbare Beteiligung oder eine Übernahme der Tatherrschaft hervorgeht; bloße Mitwirkung anderer rechtfertigt keine automatische Zuschreibung.
Eine Sachrüge kann nicht dadurch durchdringen, dass aus dem vorbereitenden schriftlichen Sachverständigengutachten abweichende Auszüge zitiert werden, wenn das Tatgericht seine Beweiswürdigung nachvollziehbar begründet hat.
Bei nur geringfügigem Erfolg der Revision kann nach §473 Abs.4 StPO die Belastung der Angeklagten mit den Kosten des Rechtsmittels als nicht unbillig angesehen werden.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 16. März 2026, Az: 5 StR 553/25, Beschluss
vorgehend BGH, 11. März 2026, Az: 5 StR 553/25, Beschluss
vorgehend LG Dresden, 14. März 2025, Az: 2 KLs 945 Js 60263/20 jug
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 14. März 2025
a) wird die Strafverfolgung alle Angeklagten betreffend im Fall B.I der Urteilsgründe hinsichtlich des Vorwurfs der durch den Angeklagten P. ausgeführten gefährlichen Körperverletzung und betreffend die Angeklagten B. und D. im Fall B.II der Urteilsgründe hinsichtlich des Vorwurfs der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auf die übrigen Teile der Taten beschränkt;
b) wird das vorbenannte Urteil in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass die Angeklagten wie folgt schuldig sind:
aa) der Angeklagte B. des erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung und versuchter räuberischer Erpressung sowie der räuberischen Erpressung;
bb) der Angeklagte P. des erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung;
cc) der Angeklagte D. des erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchter räuberischer Erpressung sowie der räuberischen Erpressung und der Körperverletzung in zwei Fällen;
c) wird das vorbenannte Urteil im Strafausspruch betreffend den Angeklagten P. aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten P. , an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Die Angeklagten B. und D. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: Den Angeklagten B. wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen, Körperverletzung und versuchter räuberischer Erpressung in zwei tateinheitlichen Fällen sowie wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Dresden zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren, den Angeklagten D. wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen und versuchter räuberischer Erpressung in zwei tateinheitlichen Fällen, wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie wegen Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten P. wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchter räuberischer Erpressung in zwei tateinheitlichen Fällen unter Einbeziehung einer Einzelstrafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten. Von der Jugendstrafe und den Gesamtfreiheitsstrafen hat es jeweils vier Monate als Entschädigung für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt.
Gegen ihre Verurteilungen wenden sich die Angeklagten mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen; der Angeklagte P. beanstandet zudem das Verfahren. Die Rechtsmittel haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen erweisen sie sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die von dem Angeklagten P. erhobene Rüge nach § 338 Nr. 7 StPO bleibt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen erfolglos.
2. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154a Abs. 2 StPO die Strafverfolgung im Fall B.I hinsichtlich der nach den Feststellungen des Landgerichts durch den Angeklagten P. ausgeführten gefährlichen Körperverletzung auf die übrigen Teile der Tat beschränkt, weil die festgestellten Faustschläge dieses Angeklagten zum Nachteil des Nebenklägers in der Beweiswürdigung keinen Beleg gefunden haben.
Ebenso ist die Strafverfolgung im Fall B.II der Urteilsgründe, der nur die Angeklagten B. und D. betrifft, gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der räuberischen Erpressung beschränkt worden. Denn das Landgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, auf welche Drogen sich die „Betäubungsmittelgeschäfte“ bezogen, aus denen der Geschädigte gegenüber dem Hintermann der Angeklagten vermeintlich Schulden haben sollte. Da somit auch im Raum stand, dass die Angeklagten lediglich Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis geleistet haben könnten, hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfahrensbeschränkung vorgenommen.
Die Beschränkungen der Strafverfolgung führen zu den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderungen der Schuldsprüche, wobei der Senat aus Gründen der Übersichtlichkeit von der Tenorierung der gleichartigen Tateinheit abgesehen hat (vgl. § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO).
3. Betreffend die Angeklagten B. und D. hat die umfassende Überprüfung des Urteils auf die erhobenen Sachrügen keine weiteren Rechtsfehler zum Nachteil dieser Angeklagten ergeben. Die geringfügigen Verfahrensbeschränkungen und die dadurch bedingte Änderung der Schuldsprüche lassen die Strafaussprüche unberührt. Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinen Antragsschriften bemerkt der Senat:
Soweit die Revision des Angeklagten D. beanstandet hat, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB verneint, weil es sich insbesondere in Widerspruch zu dem hierzu gehörten Sachverständigen gesetzt habe, der eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit nicht habe ausschließen können, gilt Folgendes: Der Sachverständige hat lediglich im Fall B.I der Urteilsgründe eine „gewisse Enthemmtheit“ festgestellt, weshalb er eine relevante Berauschung trotz insoweit negativer Testergebnisse nicht sicher habe ausschließen können. Dementgegen hat die Strafkammer wegen des planvollen und strukturierten Vorgehens des Angeklagten während des gesamten Tatablaufs eine tatrelevante Berauschung als nicht gegeben angesehen. Darüber hinaus hat sie auch ausgeführt, dass selbst bei Annahme einer tatrelevanten Intoxikation sich diese nicht erheblich im Sinne von § 21 StGB auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ausgewirkt habe. Für eine bestehende Einsichtsfähigkeit hätten die von dem Angeklagten vorgenommen Verdeckungshandlungen - zum Beispiel durch Vermeidung sichtbarer Verletzungen am Opfer - gesprochen, das planvolle und strukturierte Vorgehen ganz erheblich für eine intakte Steuerungsfähigkeit. Damit hat das Landgericht seine Entscheidung gerade nicht entscheidend auf eine abweichende Beurteilung der psychiatrischen Anknüpfungstatsachen gestützt, sondern maßgeblich - entsprechend der allein ihm zukommenden Aufgabe - auf eine nachvollziehbar begründete rechtliche Bewertung der Erheblichkeit dieser Umstände. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang abweichend von den Urteilsgründen aus dem vorbereitenden schriftlichen Sachverständigengutachten zitiert, kann sie damit im Rahmen der Sachrüge - eine zulässige Verfahrensrüge ist insoweit nicht erhoben - nicht durchdringen.
Die die Angeklagten B. und D. betreffende Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO; der geringfügige Erfolg der Revisionen lässt es nicht unbillig erscheinen, die Angeklagten insgesamt mit den Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten.
4. Der den Angeklagten P. betreffende Strafausspruch hat keinen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:
Abgesehen von dem durch die beantragte Strafverfolgungsbeschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO bedingten Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung weist der Strafausspruch für sich betrachtet einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Die Jugendkammer hat sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafbemessung eingestellt, dass die Angeklagten gegenüber ihrem Opfer mehrfach erhebliche physische Gewalt angewendet hätten (...). Das erweist sich nach den vorstehenden Ausführungen für den Angeklagten P. als rechtsfehlerhaft. Die Gewalteinwirkungen der Mitangeklagten und des gesondert Verfolgten F. waren ihm - wie vom Landgericht grundsätzlich nicht verkannt (...) - nicht nach § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen; eine eigenhändige Gewaltausübung des Angeklagten gegenüber dem Tatopfer ist beweiswürdigend nicht belegt (...). Ausgehend hiervon hätte das Landgericht den Aspekt der mehrfachen erheblichen Gewalteinwirkung nicht zu seinen Lasten berücksichtigen dürfen.
Dem schließt sich der Senat an. Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler, denn es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer bei ihrer Strafzumessung von einem zu hohen Schuldgehalt ausgegangen ist und bei Vermeidung des Rechtsfehlers auf eine niedrigere Sanktion erkannt hätte. Im Umfang der Aufhebung verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück, da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2015 - 3 StR 595/14).
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