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BGH·5 StR 553/25·11.03.2026

Feststellung des Anschlusses als Nebenkläger per E‑Mail (§§ 395, 396, 32a StPO)

StrafrechtStrafprozessrechtOpferrechte/NebenklägerrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der BGH stellte fest, dass sich M. mit E‑Mail vom 1.10.2025 dem Revisionsverfahren als Nebenkläger angeschlossen hat. Zu prüfen waren die Anschlussberechtigung nach § 395 Abs.1 Nr.4 StPO und die Formwirksamkeit der Übermittlung. Das Gericht bejaht die Zugehörigkeit zum Anschlusskreis und die Zulässigkeit des Anschlusses in jeder Verfahrenslage (§ 395 Abs.4 S.1 StPO). Die E‑Mail wurde als formwirksam i.S.d. § 32a Abs.1,2 StPO angesehen.

Ausgang: Feststellung, dass sich der Antragsteller per E‑Mail dem Verfahren als Nebenkläger angeschlossen hat; Anschluss für wirksam erklärt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Anschluss als Nebenkläger nach § 396 Abs.1 S.1 StPO setzt voraus, dass die Anschlussberechtigung nach § 395 Abs.1 StPO vorliegt.

2

Zu dem in § 395 Abs.1 Nr.4 StPO genannten Personenkreis gehören Verletzte, gegen die eine Tat zum Nachteil verübt wurde; diese können sich anschließen.

3

Der Anschluss ist in jeder Verfahrenslage zulässig (§ 395 Abs.4 S.1 StPO) und kann auch in der Revisionsinstanz vorgenommen werden.

4

Die formwirksame Übermittlung der Anschlussklarstellung kann gemäß § 32a Abs.1 und 2 StPO elektronisch, etwa per E‑Mail, erfolgen; eine derartige Übermittlung begründet wirksam den Nebenklägeranschluss.

Relevante Normen
§ 396 Abs. 1 Satz 1 StPO§ 395 Abs. 1 Nr. 4 StPO§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO§ 32a Abs. 1 und 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Dresden, 14. März 2025, Az: 2 KLs 945 Js 60263/20 jug

nachgehend BGH, 16. März 2026, Az: 5 StR 553/25, Beschluss

Tenor

Es wird festgestellt, dass sich Herr M. dem Verfahren als Nebenkläger angeschlossen hat.

Gründe

1

Mit E-Mail vom 1. Oktober 2025 hat sich M. dem Verfahren gemäß § 396 Abs. 1 Satz 1 StPO als Nebenkläger angeschlossen. In dem in der Revisionsinstanz anhängigen Verfahren, welches unter anderem den Tatvorwurf des erpresserischen Menschenraubes zu seinem Nachteil zum Gegenstand hat, gehört er nach § 395 Abs. 1 Nr. 4 StPO zu dem zum Anschluss befugten Personenkreis. Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig (§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO) und wurde formwirksam übermittelt (§ 32a Abs. 1 und 2 StPO).

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