Revision verworfen – Einziehung von Taterträgen in Höhe von 181.835 € angeordnet
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, trifft jedoch die Maßgabe, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 181.835 Euro angeordnet ist (vgl. Antrag des Generalbundesanwalts). Die Nachprüfung ergab keinen sonstigen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten; dieser trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 181.835 € angeordnet; Kosten trägt der Beschwerdeführer.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Der Bundesgerichtshof kann ein Urteil mit der Maßgabe abändern, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet wird, wenn die Voraussetzungen der Einziehung feststehen.
Die Einziehung des Wertes von Taterträgen kann auf Antrag der (General)bundesanwaltschaft in das Revisionsurteil aufgenommen werden.
Bei erfolgloser Revision hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 20. September 2023, Az: 628 KLs 6/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. September 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 181.835 Euro angeordnet ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Cirener Gericke Mosbacher Köhler Werner